VwGH allows suspension of deportation order due to disproportionate disadvantage in criminal proceedings.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria granted the applicant's request for suspensive effect on the deportation order. The applicant argued that executing the order would prevent him from participating as a private party in pending criminal proceedings, despite having no criminal record. The court ruled that no overriding public interests opposed the suspension, as the applicant's participation rights outweighed the state's interest in immediate deportation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 1, 2 VwGG; The Administrative Court of Austria may grant suspensive effect on a deportation decision if the execution causes a disproportionate disadvantage to the applicant, provided no overriding public interests oppose it.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - zusammengefasst - der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Diesen Antrag begründet der Revisionswerber u.a. damit, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für ihn verbunden wäre. Dem Revisionswerber wäre die Teilnahme an einem näher bezeichneten Strafverfahren als Privatbeteiligter nicht möglich. Der Revisionswerber sei strafrechtlich unbescholten und ihm seien keine Handlungen vorzuwerfen, welche die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnten.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu dem Antrag des Revisionswerbers innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 2. August 2018