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Ra 2018/18/0164 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180164.L00 KI-generiert

Suspensive effect of return decision: risk of persecution and disproportionate family hardship under § 30 Abs. 2 VwGG

Geschäftsnummer Ra 2018/18/0164
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) granted the applicant's request for suspensive effect, ordering that the execution of the challenged decision be suspended pending the review of the extraordinary revision. The dispute concerned an appeal against a Federal Administrative Court decision that had denied the applicant's claim for international protection, issued a return order to Ethiopia, and established a 14-day voluntary departure deadline; the applicant challenged this based on a risk of ill-treatment targeted at the Oromo ethnic group and significant hardship to his family in Austria. Relying on § 30 Abs. 2 VwGG, the court determined that the immediate enforcement of the return order would cause a disproportionate disadvantage to the applicant, specifically citing the risk of violation of Articles 2 and 3 ECHR and the disproportionate impact on family life, and found that no compelling public interests opposed the suspension.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Appeal may grant suspensive effect on a deportation decision if the immediate execution would cause disproportionate disadvantage to the applicant and no overriding public interest opposes the suspension.

Schlagwörter

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suspensive effect deportation suspension disproportionate disadvantage public interest balance family reunification ethnic persecution risk VwGG Art 30

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
The provision explicitly cited in the operative order as the legal basis for granting the request for suspensive effect of the contested decision.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Abs. 2 VwGG

The provision explicitly cited in the operative order as the legal basis for granting the request for suspensive effect of the contested decision.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei bzw. die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Begründend führte der Revisionswerber darin - zusammengefasst - aus, dass in Äthiopien hart gegen Angehörige der Volksgruppe der Oromo, zu welcher der Revisionswerber gehöre, aufgrund einer tatsächlichen oder vermuteten Gegnerschaft zur Regierung vorgegangen werde. Es bestehe daher im Falle des Vollzuges der angefochtenen Entscheidung die reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK. Zudem würde die Vollstreckung der Entscheidung unverhältnismäßig hart in sein Familienleben zu seinem neugeborenen Sohn und seiner in Österreich asylberechtigten Frau eingreifen.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.

6 Ausgehend davon ist es dem Revisionswerber gelungen, mit seinem Vorbringen einen unverhältnismäßigen Nachteil darzulegen, der für ihn mit dem sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung verbunden wäre. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen.

Wien, am 12. Juli 2018