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Ra 2018/18/0101 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180101.L00.1 KI-generiert

Administrative court dismisses late application for reinstatement due to procedural delay in filing the request.

Geschäftsnummer Ra 2018/18/0101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's request for reinstatement after she missed the deadline to file it. Although the applicant argued that a delayed delivery of a procedural order by the Bar Association caused the delay, the court found she had actual knowledge of the filing's lateness upon receiving the procedural order. Consequently, the two-week window to file the reinstatement request expired before her application was submitted.

Legislator-Regeste

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§ 46 Abs. 1 VwGG; § 46 Abs. 3 VwGG: Reinstatement is granted only for unforeseen or unavoidable events; the request must be filed within two weeks of the obstacle's removal, and actual knowledge of the delay terminates the protection of the missed deadline.

Schlagwörter

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reinstatement in previous standing procedural delay filing deadline electronic service unforeseen event Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Asylgesuch einer türkischen Familie humanitäre Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 46 Abs. 1 VwGG
7 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.
§ 46 Abs. 3 VwGG
12 Die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 3 VwGG endete folglich am 25.
§ 75 Abs. 2 VwGG
10 Gemäß § 75 Abs. 2 VwGG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes und Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag.
§ 20 Abs. 1 GO-BVwG
Mai 2018 um 15:34:53 Uhr, sohin am letzten Tag der Revisionsfrist nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO-BVwG festgesetzten Amtsstunden mittels ERV beim BVwG eingebracht worden und demnach verspätet sei.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
April 2017 erhobene Beschwerde der Antragstellerin, einer syrischen Staatsangehörigen, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
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Volltext

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

1 Mit Erkenntnis vom 16. Jänner 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 4. April 2017 erhobene Beschwerde der Antragstellerin, einer syrischen Staatsangehörigen, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Innerhalb der Revisionsfrist stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision. Mit hg. Beschluss vom 8. März 2018 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe bewilligt. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien übermittelte dem zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt den Bescheid über die Bestellung vom 3. April 2018 (Bestellungsbescheid). Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2018 erhob die Antragstellerin gegen das genannte Erkenntnis des BVwG außerordentliche Revision, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) am 23. Mai 2018 um 15:34 Uhr beim BVwG eingebracht wurde. Das BVwG legte mit Schreiben vom 24. Mai 2018 die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.

3 Unter Hinweis darauf, dass die Revision nach der Aktenlage als verspätet beim BVwG eingebracht erscheint, wurde der Antragstellerin vom Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 1. Juni 2018, in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfahrenshelfers eingelangt am 8. Juni 2018, die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

4 Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2018 legte die Antragstellerin dar, der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien habe dem Verwaltungsgerichtshof einen falschen Zustellnachweis, nämlich jenen über die Übermittlung des Bestellungsbescheides an die Rechtsvertretung der Antragstellerin im Verfahren vor dem BVwG, übermittelt. Tatsächlich sei der Bestellungsbescheid dem Verfahrenshelfer erst am 11. April 2018, sohin einen Tag später als zunächst angenommen, zugestellt worden. Dies wurde mit der Übermittlung des - nunmehr richtigen - Zustellnachweises durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien bestätigt.

5 Mit Beschluss vom 27. August 2018 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurück und führte aus, dass die Revision am 23. Mai 2018 um 15:34:53 Uhr, sohin am letzten Tag der Revisionsfrist nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO-BVwG festgesetzten Amtsstunden mittels ERV beim BVwG eingebracht worden und demnach verspätet sei. Dieser Beschluss ist am 10. September 2018 in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfahrenshelfers eingelangt.

6 Mit dem vorliegenden Antrag vom 24. September 2018 begehrte die Antragstellerin die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist.

7 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht. Gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in einem - hier vorliegenden - Fall des Abs. 1 ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

8 Die Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof - wie bereits ausgeführt - mit Schreiben vom 24. Mai 2018 vorgelegt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen.

9 Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin jedenfalls mit Zustellung der hg. verfahrensleitenden Anordnung vom 1. Juni 2018, in welcher der genaue Zeitpunkt des Einlangens der Revision (inklusive Uhrzeit) angeführt wurde, von der Verspätung der Revision Kenntnis erlangt. Bereits ab diesem Zeitpunkt konnte die Antragstellerin erkennen, dass die Revision zwar am letzten Tag der Revisionsfrist, jedoch außerhalb der Amtsstunden und somit verspätet, eingebracht worden war, womit vom Wegfall des Hindernisses auszugehen war.

10 Gemäß § 75 Abs. 2 VwGG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes und Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag.

11 Die verfahrensleitende Anordnung vom 1. Juni 2018 langte am 8. Juni 2018 in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfahrenshelfers ein und gilt somit am 11. Juni 2018 als zugestellt.

12 Die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 3 VwGG endete folglich am 25. Juni 2018.

13 Da der Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 24. September 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, erweist sich dieser als verspätet und war gemäß § 46 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung nach Abs. 4 leg. cit. mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2018