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Fr 2018/18/0008 ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018180008.F00 KI-generiert

VwGH dismisses time-bar appeal as moot due to BVwG's compliance with decision deadline.

Geschäftsnummer Fr 2018/18/0008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria declared the applicant's time-bar appeal moot and terminated the proceedings. The applicant argued the procedure exceeded six months, but the Federal Administrative Court had already ruled on the appeal and forwarded the case. The court found the time-bar claim irrelevant because the Federal Court fulfilled its decision obligation.

Legislator-Regeste

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§ 38 VwGG; § 33 VwGG: If a lower court fulfills its decision obligation, a time-bar appeal becomes moot and the proceedings must be terminated.

Schlagwörter

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time-bar appeal mootness Administrative Procedure Act Federal Administrative Court procedural termination

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 38 VwGG
Jänner 2018 stellte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag, in welchem sie geltend machte, das Verfahren sei nach Einlangen der Beschwerde beziehungsweise des Vorlageantrages deutlich länger als sechs Monate unerledigt geblieben, weshalb die Entscheidungsfrist gemäß § 38 VwGG abgelaufen sei.
§ 33 VwGG
§§ 47 ff VwGG
§ 56 Abs. 1 VwGG
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
§ 33 Abs. 1 VwGG
4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 14.9.2016, Fr 2016/18/0015
etwa VwGH 14.9.2016, Fr 2016/18/0015).

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Volltext

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Die Antragstellerin erhob mit Schriftsatz vom 30. März 2017 Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 7. März 2017, über welche die Behörde zunächst mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Mai 2017 abweisend entschied und in Ansehung derer die Antragstellerin am 16. Mai 2017 einen Vorlageantrag stellte. Der Vorlageantrag langte gemeinsam mit der Beschwerde am 8. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2 Mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2018 stellte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag, in welchem sie geltend machte, das Verfahren sei nach Einlangen der Beschwerde beziehungsweise des Vorlageantrages deutlich länger als sechs Monate unerledigt geblieben, weshalb die Entscheidungsfrist gemäß § 38 VwGG abgelaufen sei.

3 Mit Erkenntnis vom 19. Februar 2018, Zl. W165 2160878-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet ab und legte die Entscheidung unter Anschluss des Zustellnachweises sowie den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vor.

4 Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 14.9.2016, Fr 2016/18/0015).

5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. März 2018