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Ro 2018/18/0002 ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018180002.J00 KI-generiert

Timeliness of electronic revision filed after office hours on the final day of the limitation period

Geschäftsnummer Ro 2018/18/0002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice (VwGH) dismissed the revision by decision, upholding the lower administrative court's prior dismissal of the appeal as inadmissible. The case concerned the timeliness of a regular revision filed by two asylum seekers against a decision on their asylum applications, specifically whether the filing was submitted within the statutory deadline. The VwGH held that the revision was late because, although submitted via electronic document exchange on the final day of the six-week limitation period, it was transmitted after official office hours; under the relevant rules of procedure, such submissions are deemed filed at the start of the next working day, rendering the action tardy. The decisive legal basis included § 26 and § 34 of the VwGG, § 62 AVG regarding the calculation of time limits, and § 20 Abs. 6 of the VwGH Rules of Procedure, which established that the missing of the filing deadline due to late electronic submission required dismissal without further procedural steps.

Legislator-Regeste

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§ 26 Abs. 1 VwGG; § 61 VwGG; § 62 Abs. 1 VwGG; § 20 Abs. 6 GO-BVwG; § 34 Abs. 1 VwGG: An appeal filed after the expiration of the extended revision period, even if submitted on the final day, is inadmissible if it arrives after office hours and is deemed late.

Schlagwörter

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asylum appeal revision period legal aid office hours inadmissible appeal procedural deadline administrative court Revisionsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30a Abs. 1 VwGG
Oktober 2017 gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als verspätet zurück.
§ 30b Abs. 1 VwGG
2 Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).
§ 26 Abs. 1 VwGG
3 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen.
§ 61 VwGG
Hat die revisionswerbende Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs.
§ 62 Abs. 1 VwGG
Jänner 2018 (§ 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 32 Abs.
§ 32 Abs. 2 AVG
1 VwGG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG).
§ 34 Abs. 1 VwGG
6 Aus diesem Grund erweist sich die Revision als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des BVwG tritt, zurückzuweisen.
§ 20 Abs. 6 GO-BVwG
Für diesen Fall sieht § 20 Abs. 6 GO-BVwG vor, dass die Revision erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages, also dem 30.
§ 26 Abs. 3 VwGG
Hat die revisionswerbende Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 28.6.2017, Ra 2017/18/0194
VwGH 28.6.2017, Ra 2017/18/0194).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Beschluss vom 1. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die ordentliche Revision der beiden Revisionswerber gegen das in ihren Asylangelegenheiten ergangene Erkenntnis vom 18. Oktober 2017 gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als verspätet zurück.

2 Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).

3 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die revisionswerbende Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen.

4 Im vorliegenden Fall bewilligte das BVwG den Revisionswerbern mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision. Der Bestellungsbescheid wurde dem Verfahrenshelfer am 18. Dezember 2017 zugestellt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist am 29. Jänner 2018 (§ 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG).

5 Am letzten Tag der sechswöchigen Frist übermittelte der Verfahrenshelfer die Revision im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das BVwG, und zwar nach Ablauf der festgesetzten Amtsstunden. Für diesen Fall sieht § 20 Abs. 6 GO-BVwG vor, dass die Revision erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages, also dem 30. Jänner 2018, als eingebracht gilt (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/18/0194).

6 Aus diesem Grund erweist sich die Revision als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des BVwG tritt, zurückzuweisen.

Wien, am 13. März 2018