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Ra 2018/17/0239 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170239.L00 KI-generiert

VwGH dismisses extraordinary revision as inadmissible due to lack of fundamental legal question under Art. 133(4) B-VG.

Geschäftsnummer Ra 2018/17/0239
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the extraordinary revision against the Lower Administrative Court's decision upholding the confiscation of gambling devices. The applicant argued procedural defects regarding evidence assessment and reasoning, but failed to demonstrate that a different factual outcome was possible under a flawless procedure. The court ruled that the revision was inadmissible because it did not raise a fundamental legal question of general significance required by Article 133(4) of the Constitution.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; The extraordinary revision is inadmissible if the alleged procedural defect does not depend on the resolution of a fundamental legal question of general significance.

Schlagwörter

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extraordinary revision fundamental legal question procedural defect Administrative Court of Austria confiscation of gambling devices Glücksspiele mit Geldeinsatz Spielbankenabgabe vermögensrechtliche Angelegenheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 39 Abs. 2 Z 1 VwGG
10 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
§ 53 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz
Oktober 2017 wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von drei näher bezeichneten Glücksspielgeräten verfügt.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 20.3.2017, Ra 2016/17/0265
VwGH 20.3.2017, Ra 2016/17/0265, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 9. Oktober 2017 wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von drei näher bezeichneten Glücksspielgeräten verfügt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision rügt, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Grundlage von Tatsachenfeststellung und gegen die Begründungspflicht eines Erkenntnisses. Es sei weder dem angefochtenen Erkenntnis noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen, aufgrund welcher Beweismittel oder Ermittlungsschritte das LVwG zu näheren Feststellungen gelange. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Beweiswürdigung die Feststellungen erfolgt seien. Damit wird die Zulässigkeit der Revision jedoch nicht dargetan:

8 Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Zulässigkeit der Revision im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraussetzt, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 20.3.2017, Ra 2016/17/0265, mwN). Mit ihrem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne der hg. Rechtsprechung nicht auf.

9 Auch sonst werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 9. Jänner 2019