Gambling Act administrative penalty: Mandate for oral hearing under Article 6 ECHR and Article 47 Charter due to factual and Union-law questions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) quashed the lower administrative court’s decision, finding it procedurally flawed, and ordered the state to reimburse the applicant EUR 1,346.40 in legal costs, meaning the applicant prevailed on procedural grounds. The dispute concerned a double administrative offense under the Gambling Act, where the lower court had reduced the fines from EUR 5,000 each to EUR 2,000 each without holding a hearing, despite the applicant’s explicit request for one. The decisive legal basis was the mandatory requirement for an oral hearing under Article 6 ECHR and Article 47 of the Charter of Fundamental Rights of the European Union, which applies to cases involving "civil rights," "criminal charges," or potential breaches of Union law (such as the alleged infringement of fundamental freedoms within the Gambling Act); because the proceedings involved both factual questions and potential Union-law violations, the lower court’s failure to conduct a hearing and its lack of justification for dispensing with it constituted a violation of procedural rules under § 42(2)(3)(c) VwGG, necessitating the annulment of the contested decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 EMRK; Art. 47 GRC: An oral hearing is mandatory in administrative proceedings concerning potential violations of Union fundamental freedoms, and the absence of such a hearing renders the decision procedurally flawed.
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KI-generiertProcedural basis cited to annul the administrative court's decision due to the violation of the mandatory oral hearing requirement.
Legal basis cited for the reimbursement of legal costs and expenses to the prevailing party.
Volltext
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 15. Juni 2016 wurde die Revisionswerberin als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft der zweifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild iVm §§ 1, 2 Abs. 1, 2 und 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt; es wurden über sie zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000, (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG), in welcher sie unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
3Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG der Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - insofern statt, als die zu verhängenden Geldstrafen auf je EUR 2.000, sowie die Ersatzfreiheitstrafen herabsetzte. Die Kosten des behördlichen Verfahrens wurden mit je EUR 200, bestimmt. Außerdem sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
4Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte Kostenersatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5Die Revision ist schon in Bezug auf die im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfene Rechtsfrage zur Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC zulässig und berechtigt.
6In der beim LVwG erhobenen Beschwerde beantragte die Revisionswerberin, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das LVwG hat begründungslos von einer Verhandlung abgesehen.
7Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinne des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. z.B. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0036). Schon im Hinblick auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wegen Verletzung von Grundfreiheiten wäre daher im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen.
8In der Beschwerde wurden auch Tatsachenfragen aufgeworfen, sodass kein Entfall der Verhandlungspflicht eingetreten ist, weil Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage gewesen wäre (vgl. das soeben zitierte Erkenntnis vom 29.6.2017).
9Das angefochtene Erkenntnis war daher schon wegen Verletzung der Verhandlungspflicht gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
10Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. September 2018