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Ra 2018/17/0106 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170106.L00 KI-generiert

Administrative court dismisses extraordinary appeal regarding gambling law compliance and evidence assessment standards.

Geschäftsnummer Ra 2018/17/0106
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the extraordinary appeal against a lower court's dismissal of a gambling law violation case. The appellant argued that the lower court failed to verify the timeline of gambling devices and deviated from established administrative court precedent. The court held that factual evidence assessment is not subject to appellate review and that existing case law already clarifies the relevant legal questions.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 BVG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not depend on a question of fundamental legal significance, as the lower court's assessment of factual evidence and application of settled case law do not constitute such a question.

Schlagwörter

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extraordinary appeal admissibility gambling law compliance evidence assessment review fundamental legal significance administrative court precedent Glücksspiele mit Geldeinsatz Widerhandlung in Geschäftsbetrieben Straftaten gegen das Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 BVG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 39 Abs. 2 Z 1 VwGG
12Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
§ 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz
Mai 2017 wurde der Revisionswerber der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000, samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil er im Zeitraum vom 26.
§ 14 Abs. 3 GSpG
9Entgegen dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen steht auch das in § 14 Abs. 3 GSpG statuierte Erfordernis eines Sitzes im Inland bzw.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049
zuletzt VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049) liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität des GSpG vor.
VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0032
VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0032).
EuGH 15.9.2011, C347/09, Dickinger und Ömer
EuGH 15.9.2011, C347/09, Dickinger und Ömer, Rn.
EuGH 30.4.2014, C390/12, Pfleger
EuGH 30.6.2016, C464/15, Admiral Casinos Entertainment AG
EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C3/17
EuGH 6.9.2018, Gmalieva s.r.o., u.a., C79/17
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. Mai 2017 wurde der Revisionswerber der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000, samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil er im Zeitraum vom 26. Jänner 2017 bis 31. Jänner 2017 verbotene Ausspielungen in seinem Lokal unternehmerisch zugänglich gemacht habe.

2Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, schrieb dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt EUR 600, vor und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.

3Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie der sich daran anschließenden hg. Judikatur (vgl. zuletzt VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049) liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität des GSpG vor. Von dieser ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen.

8Zum Zulässigkeitsvorbringen hinsichtlich der Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, C347/09, Dickinger und Ömer, Rn. 83 f; 30.4.2014, C390/12, Pfleger, Rn. 47 ff; 30.6.2016, C464/15, Admiral Casinos Entertainment AG, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C3/17, Rn. 28, 62 ff, sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o., u.a., C79/17). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 16. März 2016 und vom 11. Juli 2018 durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen (zur Werbung der Konzessionäre siehe insbesondere das zuletzt genannte Erkenntnis). Die Revision zeigt auch unter Berücksichtigung der angeblich zu Unrecht nicht durchgeführten Beweisanträge keine Umstände auf, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten. Im Übrigen stellen sich die vom Revisionsweber im Zusammenhang mit der Werbetätigkeit der Konzessionäre aufgeworfenen Rechtsfragen schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht anders als die Revision auf Seite 7 behauptet die dort wiedergegebenen Feststellungen gar nicht getroffen hat.

9Entgegen dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen steht auch das in § 14 Abs. 3 GSpG statuierte Erfordernis eines Sitzes im Inland bzw. die davon normierte Ausnahme, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat (in der EU bzw. im EWR) über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt, nicht mit Unionsrecht im Widerspruch (vgl. erneut näher VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049, Rn. 34 ff). In diesem Zusammenhang stellt sich daher vor dem Hintergrund der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

10Wenn der Revisionswerber in den Zulässigkeitsgründen der Revision schließlich ausführt, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Erforschung der materiellen Wahrheit abgewichen, weil es nicht ermittelt habe, ob die Geräte, die anlässlich der Kontrolle am 15. Februar 2017 vorgefunden worden seien, sich bereits im angelasteten Tatzeitraum im Lokal befunden hätten, so übersieht er mit diesem Vorbringen die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zum Aufstellzeitraum der Geräte. Bei der Frage, ob ausreichende Beweisergebnisse dafür vorhanden waren, Rückschlüsse auf Aufstellzeitraum zu ziehen, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0032). Derartiges legt die Revision nicht dar.

11Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

12Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 25. September 2018