Inadmissibility of extraordinary revision for failure to rebut lower court’s admissibility ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the extraordinary appeal, thereby upholding the lower administrative court's ruling that the appeal was inadmissible. The dispute concerned the procedural admissibility of an extraordinary appeal against an administrative court decision that had explicitly declared such an appeal inadmissible. The decisive legal basis was Art. 133 Abs. 4 B-VG, which requires an extraordinary appeal to address a legal question of fundamental importance, combined with the procedural requirement under § 34 Abs. 1 VwGG that allows for dismissal without further hearing if statutory prerequisites are unmet; because the appellant failed to provide a separate, dedicated argument demonstrating why the appeal was admissible contrary to the lower court’s determination, the Court found no basis for a deficiency cure order and rejected the appeal as inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal must contain separate grounds justifying its admissibility against a lower court's rejection; failure to do so renders the appeal inadmissible.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen (vgl. etwa VwGH vom 3.10.2017, Ra 2017/17/0780, mwN).
5 Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, sodass sie sich als unzulässig erweist. Ein Mängelbehebungsauftrag war nicht zu erteilen (vgl. VwGH vom 26.1.2018, Ra 2018/17/0010).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2018