Qualification of TimeMachine device as gambling machine under § 52 Glücksspielgesetz
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria (VwGH) upheld the official revision filed by the lower administrative court, overturned the appellate decision, and restored the original penalty; consequently, the defendant lost the appeal and no costs were awarded. The case involved a challenge to a criminal administrative order for violating the Gambling Act by operating a "TimeMachine" machine, where the first-instance court had acquitted the defendant on the basis that the device was a skill game rather than a gambling device. The VwGH held that classifying the specific machine as a skill game was an error of law, relying on prior consistent case law (Ro 2018/17/0001) which established that the device's operation qualified it as a prohibited gambling machine under § 52 of the Gambling Act. The Court also clarified that in official revisions, the strict requirement to specify points of revision under § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG is superseded by the requirement to state the grounds for appeal under § 28 Abs. 2 VwGG, making the appeal procedurally valid despite the defendant's objections regarding missing formal requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG; § 43 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Justice set aside a lower court decision that incorrectly classified a specific gaming device as a skill-based game, establishing that such devices must be evaluated based on established precedent regarding their gambling nature.
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KI-generiertLegal basis for the annulment of the contested decision due to illegality of its content.
Basis for the ruling that the party has no claim to reimbursement of costs.
Volltext
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wurde über den Mitbeteiligten wegen einer näher konkretisierten Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm.
Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) mit dem Gerät "TimeMachine" eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Begründend führte das LVwG aus, das Gerät "TimeMachine" sei aufgrund seiner Funktionsweise nicht als Glücksspielgerät zu qualifizieren, weshalb der Mitbeteiligte kein Glücksspiel zugänglich gemacht habe. Die ordentliche Revision wurde mit näherer Begründung zugelassen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision der belangten Behörde. Zu deren Zulässigkeit wird vorgebracht, zur Frage der Qualifizierung von Glücksspielgeräten, wie dem vorliegenden, fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurück- bzw. Abweisung der Amtsrevision beantragt; u.a. wird ausgeführt, es mangle der Amtsrevision an der Ausführung eines Revisionspunktes.
4 Die Revision ist aus den in ihrer Zulassungsbegründung ausgeführten Gründen zulässig. Sie ist auch berechtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Der Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten zur Unvertretbarkeit der Beurteilung des Gerätes "TimeMachine" als Geschicklichkeitsgerät jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ro 2018/17/0001, entschieden wurde. Die vom LVwG auf Grundlage der auch hier getroffenen Feststellungen vorgenommene Beurteilung des Gerätes als Geschicklichkeitsgerät erweist sich als krass fehlerhaft.
6 Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.
7 Soweit in der Revisionsbeantwortung geltend gemacht wurde, in der Revision fehle der Revisionspunkt, ist auszuführen, dass es im Fall einer Amtsrevision nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte geht, weshalb in solchen Revisionen das Formerfordernis der Angabe der Revisionspunkte nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht zum Tragen kommt. Dabei tritt an die Stelle der Angabe der Revisionspunkte nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG das in § 28 Abs. 2 VwGG enthaltene Gebot der Erklärung über den Grund der Anfechtung. Diesem Gebot ist bereits dann entsprochen, wenn die Revision die Angabe enthält, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302, mwH). Da die vorliegende Amtsrevision diese Angabe enthält, erweist sie sich insoweit als zur ordnungsgemäßen Behandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof geeignet.
8 Das angefochtene Erkenntnis ist aus den im hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ro 2018/17/0001, dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
9 Dem Mitbeteiligten steht bei diesem Ergebnis gemäß § 47 Abs. 3 VwGG kein Anspruch auf Kostenersatz zu.
Wien, am 14. November 2018