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Ra 2018/16/0144 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160144.L00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal claiming violation of family benefit rights regarding tax refund order.

Geschäftsnummer Ra 2018/16/0144
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the revision against a lower court's decision ordering the return of family benefits and child tax credits. The applicant argued her statutory rights to receive these benefits were violated, but the court found the lower court had only ordered a refund of benefits already received, not rejected a new application. Consequently, the specific right alleged by the applicant was not the one at issue, rendering the appeal unfounded.

Legislator-Regeste

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§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG; § 35 Abs. 1 VwGG: The Administrative Court reviews only the right alleged to be violated in the revision point; if the alleged violation does not exist, the revision is dismissed without examining the merits of other potential rights.

Schlagwörter

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revision point requirement family benefit entitlement tax credit refund unfounded appeal dismissal procedural scope limitation Kinderalimentenrückstände Familienbeihilfen Kinderabzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 26 Abs. 1 FLAG
Februar 2016 hatte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 die in den Monaten August bis Oktober 2015 für die drei Kinder der Revisionswerberin gewährten Familienbeihilfen samt Kinderabsetzbeträgen gemäß § 26 Abs. 1 FLAG iVm § 33 Abs.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988
1 FLAG iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert, wogegen die Revisionswerberin Beschwerde erhob.
§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkt), zu enthalten.
§ 35 Abs. 1 VwGG
6 Da schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die von der Revisionswerberin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht diese Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
§ 33 Abs. 3 EStG
1 FLAG iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert, wogegen die Revisionswerberin Beschwerde erhob.
§ 279 BAO
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht diese Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 21.11.2017, Ra 2015/16/0137
etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2015/16/0137, mwN).
VwGH 22.2.2012, 2012/16/0028
etwa VwGH 22.2.2012, 2012/16/0028, und 29.8.2013, 2013/16/0162).
VwGH 29.8.2013, 2013/16/0162
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Volltext

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

1 Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 hatte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 die in den Monaten August bis Oktober 2015 für die drei Kinder der Revisionswerberin gewährten Familienbeihilfen samt Kinderabsetzbeträgen gemäß § 26 Abs. 1 FLAG iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert, wogegen die Revisionswerberin Beschwerde erhob.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht diese Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin "in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gewährung von Familienbeihilfe verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem - nach § 12 Abs. 1 Z 2VwGG gebildeten Senat - erwogen:

3 Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die näher festgelegte Voraussetzungen erfüllen. Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.

Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist gemäß § 13 Abs. 1 FLAG ein Bescheid zu erlassen. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkt), zu enthalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2015/16/0137, mwN).

5 Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für einen näher genannten Zeitraum, nicht jedoch etwa die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe gemäß § 13 Abs. 1 FLAG. Somit wurde die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nicht in dem von ihr bezeichneten Recht auf Gewährung von Familienbeihilfe verletzt (vgl. etwa VwGH 22.2.2012, 2012/16/0028, und 29.8.2013, 2013/16/0162).

6 Da schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die von der Revisionswerberin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. September 2018