VwGH dismisses revision on inheritance fees, ruling individual liability prevails over joint applicant responsibility.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Appeal dismissed the revision against a lower court's decision imposing inheritance fees solely on the applicant. The applicant argued that since the deceased's sons were the original applicants, they should share the fee liability alongside the applicant. The court rejected this, holding that under the relevant fee statute, the applicant remains individually liable for the costs triggered by their own procedural actions.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 24 Abs. 2 GGG; Art. 133 Abs. 4 B-VG: The court determines that the applicant triggering the fee remains individually liable, rejecting the argument that joint applicants share the burden.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis schrieb das Bundesverwaltungsgericht der Revisionswerberin im Instanzenzug Pauschalgebühren nach TP 8 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) samt Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) vor und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 habe das Bezirksgericht Innere Stadt Wien Erbantrittserklärungen der Söhne des (am 29. Jänner 2009) verstorbenen Ehemannes der Revisionswerberin abgewiesen und mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 habe es die Revisionswerberin als Alleinerbin nach dem Verstorbenen eingeantwortet. Nach § 24 Abs. 2 des GGG in der im Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs des Bundes auf die Pauschalgebühr (Zeitpunkt der Abgabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle) maßgeblichen Fassung seien zur Entrichtung der Pauschalgebühr die Erben verpflichtet. Sie könnten den Ersatz der auf das auszufolgende Vermögen entfallenden Gebühr u.a. von Vermächtnisnehmern (in einem eigenen Verfahren) zurückfordern. Daher sei im Revisionsfall nur die Revisionswerberin für die Pauschalgebühren zahlungspflichtig.
3 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11. Juni 2018, E 3963/2017-7, die Behandlung der vor ihm gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
4 Die sodann mit Schriftsatz vom 14. August 2018 erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
5 Tarifpost 8 (TP 8 Verlassenschaftsabhandlungen) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Familienrechts-Änderungsgesetzes 2009 (FamRÄG 2009) und der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2011 sieht Pauschalgebühren für Verlassenschaftsabhandlungen in Höhe von 5 vT des reinen Nachlaßvermögens, mindestens jedoch 68 Euro, vor.
6 Diese Pauschalgebühren erhöhen sich nach Anmerkung 2a) zu TP 8 GGG, wenn in der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinn der §§ 161 ff AußStrG ergeht.
7 Der Anspruch des Bundes auf diese Pauschalgebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. g GGG in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung der Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 (GIN 2006), BGBl. I Nr. 8/2006 für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Zeitpunkt der Abgabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung begründet.
8 Gemäß § 24 Abs. 2 GGG in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Stammfassung sind zur Entrichtung der Pauschalgebühr für die Verlassenschaftsabhandlung die Erben verpflichtet; sie sind berechtigt, von Vermächtnisnehmern und Noterben den Ersatz der Gebühr, die auf das auszufolgende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, dass ihnen der Erblasser die Gebührenentrichtung auferlegt hat.
9 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revisionswerberin trägt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, die Frage, wer eine Gebührenschuld trage, wenn er diese auslöse, sei eine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinausgehe. Im Revisionsfall hätten "zum auslösenden Moment" die Antragsteller (gemeint wohl die Söhne des Verstorbenen) selbst Erbenstellung begehrt, weshalb diese in zweifacher Hinsicht zur Gebührentragung verpflichtet wären. Daran ändere auch eine geänderte Verantwortung nichts ("ex ante und nicht ex post zu beurteilen").
12 Gemäß § 24 GGG seien zur Entrichtung der Pauschalgebühr verpflichtet:
"a) die Erben,
b) die Antragsteller,