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Ra 2018/16/0106 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160106.L00 KI-generiert

Liability of former managing director for corporate taxes: inadmissibility of challenging underlying tax assessments in secondary liability proceedings

Geschäftsnummer Ra 2018/16/0106
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the revision, leaving the Federal Finance Court’s decision in force, which upheld the tax authority’s liability notice while limiting the former managing director’s liability to outstanding corporate tax debts of approximately €57,043 for the years 2011 to 2013. The dispute concerned a liability order issued against a former managing director under Austrian tax law for unpaid corporate taxes, with the taxpayer arguing that the company ceased operations before the relevant periods and that the assessment was factually erroneous. The decisive legal basis was the doctrine that objections to the substantive correctness of tax assessments—even if determined via estimation—must be raised in the primary tax assessment proceedings and cannot be litigated in secondary liability proceedings, provided valid tax assessments precede the liability notice; the court found the lower instance followed established precedent, rejecting the claim that the company’s non-existence during the assessment period rendered the liability invalid.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 9 BAO: Objections against the validity of a tax debt concretized by prior assessment proceedings must be raised in the assessment procedure, not in the subsequent liability procedure, and appeals lacking fundamental legal questions are inadmissible.

Schlagwörter

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tax liability dissolved company assessment proceedings liability procedure admissibility of appeal fundamental legal question tax authority Geschäftsführerhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Im Übrigen wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
§ 9 BAO
Mai 2015 nahm das Finanzamt den Revisionswerber als Haftungspflichtigen gemäß § 9 BAO in Verbindung mit §§ 80 ff BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH in Höhe von insgesamt 96.462,23 EUR in Anspruch.
§ 34 Abs. 1 VwGG
8 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
9 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 238 BAO
aus, die Erlassung eines Haftungsbescheids sei eine Einhebungsmaßnahme und als solche innerhalb der Frist für die Einhebungsverjährung nach § 238 BAO zulässig.
§ 9 Abs. 1 BAO
In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht - soweit hier wesentlich - aus, die Inanspruchnahme des Revisionswerbers für die nach wie vor aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH sei aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO zu Recht erfolgt.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 19.5.2016, Ra 2016/16/0029
etwa VwGH 19.5.2016, Ra 2016/16/0029; 29.3.2001, 2000/14/0200; 23.5.1990, 89/13/0250) gefolgt, sodass mit dem nicht näher konkretisierten Zulässigkeitsvorbringen eine Fehlbeurteilung durch das Bundesfinanzgericht nicht aufgezeigt wird.
VwGH 29.3.2001, 2000/14/0200
VwGH 23.5.1990, 89/13/0250
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Haftungsbescheid vom 29. Mai 2015 nahm das Finanzamt den Revisionswerber als Haftungspflichtigen gemäß § 9 BAO in Verbindung mit §§ 80 ff BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH in Höhe von insgesamt 96.462,23 EUR in Anspruch. Begründend führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, laut Firmenbuch sei der Revisionswerber im fraglichen Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der K-GmbH und somit gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen. Folglich habe auch die Verpflichtung des Revisionswerbers bestanden, die entsprechenden Abgaben der K-GmbH aus deren Mitteln zu bezahlen. Der Revisionswerber habe diese Pflicht schuldhaft verletzt, weshalb er zur Haftung herangezogen werde.

2 In der Beschwerde vom 24. Juli 2015 brachte der Revisionswerber vor, die operative Tätigkeit der Gesellschaft habe am 1. November 2013 geendet. Im Jahr 2014 sei ein Konkursantrag gestellt und die Gesellschaft in weiterer Folge aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht worden. Das Finanzamt habe dem Haftungsbescheid einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt, zumal der Abgabenanspruch, für den der Revisionswerber zur Haftung herangezogen werde, bereits erloschen sei.

3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Oktober 2015 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt u.a. aus, die Erlassung eines Haftungsbescheids sei eine Einhebungsmaßnahme und als solche innerhalb der Frist für die Einhebungsverjährung nach § 238 BAO zulässig. Die Verjährung der Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH sei noch nicht eingetreten. Die Vertreterhaftung nach § 9 BAO bestehe für die den vertretenen Abgabepflichtigen treffenden Abgaben insoweit, als diese infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen gewesen. Im Übrigen stehe die Löschung einer GmbH im Firmenbuch der Inanspruchnahme eines früheren Geschäftsführers nicht entgegen.

4 Mit Vorlageantrag vom 12. November 2015 beantragte der Revisionswerber die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

5 Mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2018 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde insoweit Folge, als es die Haftung des Revisionswerbers auf im einzelnen aufgegliederte Abgabenschuldigkeiten für Zeiträume der Jahre 2011 bis 2013 in Höhe von 57.043,27 EUR einschränkte. Im Übrigen wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht - soweit hier wesentlich - aus, die Inanspruchnahme des Revisionswerbers für die nach wie vor aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH sei aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO zu Recht erfolgt. Soweit der Revisionswerber die inhaltliche Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen bestreite, sei dem entgegen zu halten, dass Einwendungen, die gegen den - wenn auch im Schätzungsweg - durch Abgabenfestsetzung konkretisierten Abgabenanspruch gerichtet seien, nur im Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzung und nicht im Haftungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Dem Haftungsbescheid seien entsprechende Abgabenbescheide vorausgegangen, sodass es der Behörde verwehrt sei, im Haftungsverfahren die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen.

6 Die gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts erhobene Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, dass "der Rückstandsausweis durch Schätzung der bezughabenden Jahre für jene Jahre entstanden ist, als die Gesellschaft nicht mehr existierte", weshalb eine "auffallend gravierende Fehlbeurteilung" durch das Bundesfinanzgericht und somit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege.

7 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, dass dem Haftungsbescheid für jene Abgaben und Zeiträume, hinsichtlich der das Bundesfinanzgericht den Haftungsbescheid bestätigt hat, entsprechende Abgabenbescheide vorausgegangen seien. Ausgehend davon hat das Bundesfinanzgericht darauf hingewiesen, dass Einwendungen, die gegen einen - wenn auch im Schätzungsweg - durch Abgabenfestsetzung konkretisierten Abgabenanspruch gerichtet seien, nur im Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzung und nicht im Haftungsverfahren geltend gemacht werden könnten.

11 Das Bundesfinanzgericht ist damit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 19.5.2016, Ra 2016/16/0029; 29.3.2001, 2000/14/0200; 23.5.1990, 89/13/0250) gefolgt, sodass mit dem nicht näher konkretisierten Zulässigkeitsvorbringen eine Fehlbeurteilung durch das Bundesfinanzgericht nicht aufgezeigt wird.

12 Im Übrigen hat das Bundesfinanzgericht den Revisionswerber nicht zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH für Zeiträume herangezogen, in denen "die Gesellschaft nicht mehr existierte".

13 Da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 11. September 2017