Insufficiency of general procedural violation allegations to substantiate admissibility of extraordinary administrative court revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the petitioner's extraordinary revision as inadmissible, thereby leaving the underlying administrative court decision in force. The dispute involved a challenge to an administrative ruling where the petitioner argued that procedural violations caused disadvantageous outcomes constituting a legal question of fundamental significance. The Court held that the petitioner failed to meet the admissibility requirements of Article 133(4) of the Federal Constitutional Law and § 28(3) of the Administrative Court Act, as the revision contained only a blanket assertion of procedural errors without the necessary specific substantiation required to demonstrate a divergence from, or gap in, established case law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG; Insufficiency of general procedural violation allegations to substantiate admissibility of extraordinary administrative court revision: 5 Mit diesen pauschalen Ausführungen wird der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht Genüge getan. Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. z.B. VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0034, mit weiteren Nachweisen).
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die vorliegende Revision führt unter Punkt "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" aus:
"Eine außerordentliche Revision ist zulässig, wenn Verfahrensvorschriften verletzt werden und dadurch der Revisionswerberin Nachteile entstehen, welche bei ordnungsgemäßem Verfahrensablauf zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Damit liegt hier ein Verfahrensmangel vor, welcher von grundsätzlicher Bedeutung ist und deshalb die außerordentliche Revision zulässig ist."
5 Mit diesen pauschalen Ausführungen wird der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht Genüge getan. Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. z.B. VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0034, mit weiteren Nachweisen).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2018