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Ra 2018/14/0367 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140367.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision on asylum inadmissibility due to lack of fundamental legal question significance under Art. 133 BVG.

Geschäftsnummer Ra 2018/14/0367
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the applicant's revision against the Federal Administrative Court's decision to reject her asylum claim. The Federal Administrative Court had ruled the application inadmissible under the Dublin Regulation, citing Italy's jurisdiction, and deemed the applicant's stay incompatible with Article 8 ECHR. The VwGH found no fundamental legal question requiring review, noting the lower court's interest balancing was procedurally sound and not arbitrary.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 BVG; Art. 8 EMRK: A revision is inadmissible if it does not depend on a question of fundamental legal significance, particularly when the lower court's interest balancing under Article 8 ECHR was conducted on a procedurally sound basis and within established case law principles.

Schlagwörter

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Dublin Regulation asylum inadmissibility Article 8 ECHR interest balancing revision admissibility procedural fairness Federal Administrative Court Asylgesuch aus dem Irak

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 BVG
3Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgerichtdie dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG für nicht zulässig.
§ 34 Abs. 1 VwGG
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
Art. 144 Abs. 3 BVG
November 2018, E 4457/20189, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
§ 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005
Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass gemäß Art.
Art. 13 Abs. 1 lit. b iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin IIIVO) Italien für die Prüfung des Antrags zuständig sei.
§ 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz
Es ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Revisionswerberin an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs.
§ 61 Abs. 2 FPG
1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Revisionswerberin an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Art. 8 EMRK
1 Dublin IIIVO im Falle einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0301
8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel (etwa VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0301, mwN).
VwGH 5.4.2018/19/0082
etwa VwGH 5.4.2018/19/0082, mwN).
VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0250
etwa jüngst VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0250, mit Hinweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).
VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072
etwa jüngst VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0250, mit Hinweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Die Revisionswerberin, eine irakische Staatsangehörige, reiste im Jahr 2018 über die italienische Außengrenze illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Sie gelangte in weiterer Folge nach Österreich, wo sie am 25. Juni 2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2Mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin IIIVO) Italien für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Es ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Revisionswerberin an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei.

3Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgerichtdie dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG für nicht zulässig.

4Mit Beschluss vom 27. November 2018, E 4457/20189, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im Hinblick auf die behauptete Verletzung von Art. 8 EMRK führte der Verfassungsgerichtshof begründend aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit der Frage der Gefährdung der Revisionswerberin auseinandergesetzt und könne diesem unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege.

5Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8Die Revision verweist zunächst in ihrer Zulassungsbegründung auf die Verpflichtung zum Selbsteintritt Österreichs nach Art. 17 Abs. 1 Dublin IIIVO im Falle einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK.

9Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die in Österreich in Verfassungsrang stehenden Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssen daher bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art. 8 EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin IIIVO ausüben (vgl. etwa VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0440, mwN).

10Soweit die Revision die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK beanstandet, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der fallbezogen vorliegenden Aspekte eines Familienlebens eine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen die privaten und familiären Interessen der Revisionswerberin an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden.

11Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel (etwa VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0301, mwN).

12In diesem Zusammenhang vermag die Revision nicht darzulegen, dass die Interessensabwägung des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen unvertretbar wäre.

13Zur Anregung in der Revision, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union mit der Frage zu richten, ob die „NazliRechtsprechung auch auf Fälle des Familienlebens übertragbar sei, in denen eine Familie auf der Flucht unfreiwillig kurzfristig getrennt werde“, einzuholen, genügt es darauf hinzuweisen, dass sich die diesbezüglichen Revisionsausführungen vom festgestellten Sachverhalt entfernen und dabei selbst konstatieren, dass es sich bei dem in den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses genannten Einreisedatum (Juni 2016) offenkundig um einen Schreibfehler handelt.

14Soweit die Revision einen Verstoß gegen die Verhandlungspflicht im Hinblick auf die Güterabwägung nach Art. 8 EMRK rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar ausgesprochen hat, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 5.4.2018/19/0082, mwN). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in vertretbarer Weise angenommen. Die Revision legt mit ihrem dazu abstrakt gehaltenen Vorbringen nicht dar, warum die Voraussetzungen für die Abstandnahme der Verhandlung nicht gegeben gewesen wären.

15Im Übrigen übersieht die Revisionswerberin mit ihrem weiteren zur Verhandlungspflicht erstatteten Vorbringen, dass die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren wozu auch das vorliegende DublinVerfahren zählt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFAVG, folgt. Dass das Bundesverwaltungsgericht von den in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf (vgl. etwa jüngst VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0250, mit Hinweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).

16In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2019