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Ra 2018/14/0232 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140232.L00 KI-generiert

VwGH dismisses asylum revision as inadmissible under Art. 133(4) B-VG due to lack of fundamental legal question.

Geschäftsnummer Ra 2018/14/0232
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the revision against the Administrative Court's decision to reject the asylum applicants' claims. The applicants argued that the Administrative Court deviated from established case law regarding the duty to hold oral hearings and provide reasoning. The court found the revision did not raise a question of fundamental legal significance under Article 133(4) of the Constitution.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: A revision is inadmissible if it does not depend on a question of fundamental legal significance, particularly one where the lower court's decision deviates from or lacks precedent in the Administrative Court of Justice's jurisprudence.

Schlagwörter

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asylum revision Art. 133(4) B-VG fundamental legal significance oral hearing duty reasoning obligation inadmissible revision VwGG procedure subjektive Nachfluchtgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
§ 34 Abs. 1 VwGG
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017
grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0018
VwGH 25.5.2016, Ra 2016/11/0038
VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0070
VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0070, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Die Revisionswerber sind pakistanische Staatsangehörige. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstrevisionswerber.

2 Die Revisionswerber stellten am 20. Jänner 2018 Anträge auf internationalen Schutz und brachten vor, dass sie als Angehörige der Volksgruppe der Hazara verfolgt würden. Der Erstrevisionswerber fürchte zudem aufgrund seiner früheren Tätigkeit für das Militär bei einer Rückkehr ins Gefängnis zu kommen, weil er das Land ohne Bewilligung verlassen habe. Er habe auch Probleme mit einem Kommandanten des Militärs gehabt. Außerdem habe er als privater Sicherheitsmann einen Selbstmordattentäter erschossen und sei Zeuge eines Mordanschlages gewesen.

3 Mit Bescheiden vom 24. Juli 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerber zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungs- und zur Begründungspflicht des BVwG ab, wobei es sich um tragende Grundsätze des Verfahrensrechts handle.

9 Insoweit sich die Revision gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung wendet, weil das BVwG von der Widersprüchlichkeit des Vorbringens des Revisionswerbers ausgegangen und der Sachverhalt daher nicht geklärt sei, zeigt sie nicht auf, inwiefern das BVwG fallbezogen von den hg. Leitlinien zur Verhandlungspflicht abgewichen wäre (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

10 Insoweit die Revision pauschal ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht behauptet (Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/11/0038), legt sie nicht konkret und auf den vorliegenden Fall bezogen dar, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0070, mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. März 2019