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Ra 2018/14/0102 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140102.L00 KI-generiert

VwGH dismisses asylum revision as inadmissible under Art. 133(4) B-VG for lacking fundamental legal question significance.

Geschäftsnummer Ra 2018/14/0102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the revision against the Federal Administrative Court's decision rejecting asylum applications. The applicants argued the lower court relied on an intolerable country report and failed to cite relevant EU directives or ECJ case law regarding subsidiary protection. The court ruled the revision inadmissible because the applicants failed to demonstrate how the decision raised a question of fundamental legal significance required by Article 133(4) of the Constitution.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 34 Abs. 1 VwGG: A revision is inadmissible if it does not depend on the solution of a question of fundamental legal significance, particularly because the lower court's decision does not deviate from established case law or because no such deviation exists.

Schlagwörter

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asylum revision admissibility fundamental legal significance subsidiary protection standards country report reliance Article 133 Constitution Asylgesuch einer türkischen Familie Ausweisung von Familienangehörigen türkische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig (Spruchpunkt B).
§ 34 Abs. 1 VwGG
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 62 Abs. 4 AVG
§ 17 VwGVG
Art. 144 Abs. 1 B-VG
Juni 2018, E 2070-2074/2018-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Art.
Art. 144 Abs. 3 B-VG
1 B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Art. 8 EMRK
Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Ablehnungsbeschluss dargestellt, dass er die Güterabwägung nach Art. 8 EMRK nur unter dem Aspekt der Willkür zu prüfen habe.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0080
VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0080; 4.7.2018, Ra 2017/10/0215, mwN).
VwGH 4.7.2018, Ra 2017/10/0215
VwGH 12.10.2018, Ra 2018/14/0097 bis 0099
Insbesondere wird nicht dargelegt, in welchen Unionsgrundrechten sich die revisionswerbenden Parteien konkret als verletzt erachten würden und warum die behauptete Verletzung von solchen immer ein zwingender Grund für die Zulassung einer Revision sein müsse (VwGH 12.10.2018, Ra 2018/14/0097 bis 0099; vgl.
VwGH 4.9.2018, Ra 2018/18/0436
zu demselben Revisionsvorbringen auch VwGH 4.9.2018, Ra 2018/18/0436; 24.9.2018, Ra 2018/20/0430).
VwGH 24.9.2018, Ra 2018/20/0430
VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0110
VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0110, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Die erst- und zweirevisionswerbenden Parteien sind verheiratet und Eltern der minderjährigen dritt- bis fünftrevisionswerbenden Parteien. Die revisionswerbenden Parteien sind türkische Staatsangehörige. Sie stellten am 21. September 2014 (betreffend die erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien), am 6. April 2015 (betreffend die in Österreich geborene viertrevisionswerbende Partei) und am 10. Jänner 2018 (betreffend die in Österreich geborene fünftrevisionswerbende Partei) Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2 Mit Bescheiden vom 5. November 2015 (betreffend die erstbis viertrevisionswerbenden Parteien) und vom 23. Februar 2018 (betreffend die fünftrevisionswerbende Partei) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien in die Türkei zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hinsichtlich aller revisionswerbenden Parteien mit einer Maßgabe als unbegründet ab (Spruchpunkt A). Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig (Spruchpunkt B). Begründend führte das BVwG zu Spruchpunkt B - in offenkundigem Widerspruch zum Inhalt des Spruches - aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

4 Mit Beschluss vom 26. Juni 2018, E 2070-2074/2018-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5 Mit Schriftsatz vom 14. August 2018 erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegende Revision.

6 Mit Beschluss vom 22. August 2018 berichtigte das BVwG Spruchpunkt B des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7 Eine Revision gegen den Berichtigungsbeschluss wurde von den revisionswerbenden Parteien nicht erhoben. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG berichtigt und wurde gegen diesen Berichtigungsbeschluss keine Revision erhoben, so hat der Verwaltungsgerichtshof als Prüfungsgegenstand die angefochtene Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses zugrunde zu legen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - die Berichtigung erst nach der Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof erfolgt (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0080; 4.7.2018, Ra 2017/10/0215, mwN).

8 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, die behauptete Verletzung von Unionsgrundrechten sei immer als zwingender Grund für die Zulassung einer Revision anzusehen. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Ablehnungsbeschluss dargestellt, dass er die Güterabwägung nach Art. 8 EMRK nur unter dem Aspekt der Willkür zu prüfen habe. Ausgehend davon sei der Verwaltungsgerichtshof zur inhaltlichen Prüfung des Falles verpflichtet, weil andernfalls eine für die Anwendung des Unionsrechts "unerträgliche Lücke" entstehe. Die Revision sei auch zulässig, weil das BVwG seiner Entscheidung einen "geradezu unerträglichen" und "offenkundig lebensfremden" Länderbericht zu Grunde gelegt habe; die Klärung der Zustände in der Türkei stelle eine Grundsatzfrage des vorliegenden Verfahrens dar. Das angefochtene Erkenntnis nenne auch nicht die maßgebliche Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Gewährung von subsidiärem Schutz, nämlich Art. 15 der Statusrichtlinie, und zitiere auch keine Entscheidungen des EuGH zum subsidiären Schutz. Nach Erwägungsgrund 16 der Statusrichtlinie sei jede drohende Grundrechtsverletzung, nicht nur eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK, bei der Beurteilung der Gewährung von subsidiärem Schutz zu berücksichtigen, wobei die Menschenwürde als oberstes Kriterium gelte.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Die Revision zeigt mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insbesondere wird nicht dargelegt, in welchen Unionsgrundrechten sich die revisionswerbenden Parteien konkret als verletzt erachten würden und warum die behauptete Verletzung von solchen immer ein zwingender Grund für die Zulassung einer Revision sein müsse (VwGH 12.10.2018, Ra 2018/14/0097 bis 0099; vgl. zu demselben Revisionsvorbringen auch VwGH 4.9.2018, Ra 2018/18/0436; 24.9.2018, Ra 2018/20/0430).

13 Soweit sich die Revision gegen die Länderfeststellungen wendet, legt sie nicht dar, welche konkreten "Zustände" in der Türkei fallbezogen zu klären wären und worin in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege, von deren Lösung die Revision abhänge.

14 Soweit die Revision auf Art. 15 und Erwägungsgrund 16 der Statusrichtlinie Bezug nimmt, legt sie nicht dar, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0110, mwN).

15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2018