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Fr 2018/14/0004 ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018140004.F00 KI-generiert

VwGH dismisses time-limit application as moot due to applicant's waiver of legal interest after BVerwG decision.

Geschäftsnummer Fr 2018/14/0004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Justice declared the time-limit application moot regarding the appeal against sentencing points III and IV, while dismissing the entire procedure. The applicant had previously been declared 'without legal standing' by the Federal Administrative Court regarding other points, yet the court found no legal interest in continuing the proceedings. Consequently, the court ordered the applicant to reimburse the state for legal costs incurred during the process.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 VwGG iVm. § 38 Abs. 4 VwGG; If a party explicitly declares they no longer have a legal interest in further legal proceedings, the time-limit application becomes moot and must be dismissed.

Schlagwörter

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time-limit application mootness legal interest Administrative Court of Justice costs reimbursement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs. 1 VwGG
des angefochtenen Bescheides betrifft, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG iVm § 38 Abs.
§ 38 Abs. 4 VwGG
§ 57 AsylG 2005
§§ 47 ff. VwGG
§ 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
§ 57 AsylG

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
W236 2153669-1/9Z
August 2018 das Erkenntnis W236 2153669-1/9Z, womit - nach dem Spruch unzweifelhaft ausschließlich nur - über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.
VwGH 1.6.2016, Fr 2017/20/0017
VwGH 1.6.2016, Fr 2017/20/0017).

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Volltext

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt.

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird zur Gänze eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 23. August 2018 das Erkenntnis W236 2153669-1/9Z, womit - nach dem Spruch unzweifelhaft ausschließlich nur - über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, verkündet und eine Abschrift des Protokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Insoweit war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.

2 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides, mit dem dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung des Antragstellers nach Somalia festgestellt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschieden.

3 Es trifft - entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme vom 24. September 2018 geäußerten Ansicht - nicht zu, dass eine Entscheidung über die gegen die Spruchpunkte III. und IV. gerichtete Beschwerde infolge seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. nicht (mehr) zu erfolgen hätte.

4 Ungeachtet dessen war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag, soweit er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides betrifft, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, weil der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 20. September 2018 ausführte, dass er durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2018 klaglos gestellt sei. Damit hat der Antragsteller unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass er ein rechtliches Interesse an der weiteren Rechtsverfolgung mittels Fristsetzungsantrages nicht mehr aufweist (vgl. VwGH 1.6.2016, Fr 2017/20/0017).

5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 4. Oktober 2018