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Ra 2018/11/0150 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110150.L00.1 KI-generiert

VwGH dismisses suspension request due to lack of concrete financial hardship details under § 30 VwGG.

Geschäftsnummer Ra 2018/11/0150
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request for a stay of execution under § 30 Abs. 2 VwGG. The applicant argued that enforcing the contested decisions would cause disproportionate financial harm but failed to provide specific numerical data regarding their financial situation. The court held that the law requires a detailed, quantifiable demonstration of economic consequences to permit the necessary balancing of public and private interests.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; A suspension request is inadmissible if the applicant fails to concretely quantify the disproportionate financial harm with specific data, as the court requires a detailed economic assessment to balance interests.

Schlagwörter

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Administrative Procedure Act Suspension of Execution Disproportionate Financial Harm Concrete Quantification Requirement Interest Balancing Test Stay of Enforcement Administrative Review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 20.4.2015, Ra 2015/03/0020
nur etwa VwGH 20.4.2015, Ra 2015/03/0020, 2.7.2012, AW 2012/03/0011).
VwGH 2.7.2012, AW 2012/03/0011
VwGH 25.2.1981, Slg. Nr. 10.381/A

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25.2.1981, Slg. Nr. 10.381/A).

2 2. Das Vorbringen in den (jeweils unverhältnismäßige wirtschaftliche Nachteile geltend machenden) Aufschiebungsanträgen genügt nicht dem Konkretisierungsgebot des § 30 Abs. 2 VwGG: Im Sinne der Grundsätze des zitierten hg. Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen des Vollzugs der angefochtenen Beschlüsse auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. nur etwa VwGH 20.4.2015, Ra 2015/03/0020, 2.7.2012, AW 2012/03/0011).

3 Dem Vorbringen des Revisionswerbers fehlt es an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung seiner gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb den Anträgen nicht stattzugeben war.

Wien, am 23. Juli 2018