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Ra 2018/11/0146 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110146.L00 KI-generiert

VwGH dismisses extraordinary revision against administrative court decision regarding late complaint submission and inadmissibility.

Geschäftsnummer Ra 2018/11/0146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the extraordinary revision against a lower administrative court's decision to reject complaints for being late. The lower court found that the defendant had been properly served in Poland in March 2016, rendering February 2018 submissions untimely. The Supreme Court rejected the appeal because the revision lacked separate arguments establishing a question of general legal significance under Article 133(4) of the Constitution.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 28 Abs. 3 VwGG: An extraordinary revision against an administrative court decision is inadmissible if it does not raise a question of general legal significance.

Schlagwörter

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extraordinary revision inadmissibility general legal significance administrative court decision procedural deadline constitutional review service of documents Zeiterfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
Art. 133 Abs. 9 B-VG
4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
§ 28 Abs. 1 VwGVG
§ 25a VwGG
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.
§ 34 Abs. 1 VwGG
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 50 Abs. 1 VwGVG
1 iVm § 50 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
§ 6 ZustG
Die angebliche Aushändigung dieser Straferkenntnisse im Februar 2018 sei als nochmalige, gemäß § 6 ZustG jedoch keine Rechtswirkungen entfaltende Zustellung anzusehen, sodass die am 22.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG
Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001
VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001 und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).
VwGH 18.2.2015, Ra 2015/08/0008
VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0014
etwa VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0014), ohne dass es eines Auftrages zur Namhaftmachung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des § 5 EIRAG bedurfte (vgl.
VwGH 4.10.2016, Ra 2016/11/0133
den Beschluss VwGH 4.10.2016, Ra 2016/11/0133, mwN), gemäß § 34 Abs.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Revisionswerber gegen näher bezeichnete Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 17. und 29. Februar 2016 (sämtliche betreffend Übertretungen des AVRAG) erhobenen Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 50 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Straferkenntnisse dem Revisionswerber in Polen durch persönliche Übernahme am 9. März 2016 zugestellt worden seien. Die angebliche Aushändigung dieser Straferkenntnisse im Februar 2018 sei als nochmalige, gemäß § 6 ZustG jedoch keine Rechtswirkungen entfaltende Zustellung anzusehen, sodass die am 22. Februar 2018 bei der belangten Behörde eingelangten (bzw. laut Akten am 19. Februar 2018 zur Post gegebenen) Beschwerden gegen die genannten Straferkenntnisse als verspätet zurückzuweisen gewesen seien.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die von einem polnischen Rechtsanwalt in polnischer Sprache verfasst und mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen ist.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001 und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

7 In der vorliegenden Revision finden sich keine gesonderten Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit iSd § 28 Abs. 3 VwGG. Es werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon aus diesem Grund (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0014), ohne dass es eines Auftrages zur Namhaftmachung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des § 5 EIRAG bedurfte (vgl. den Beschluss VwGH 4.10.2016, Ra 2016/11/0133, mwN), gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 2018