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Ra 2018/11/0133 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110133.L00 KI-generiert

VwGH dismisses extraordinary revision as inadmissible because it only addresses factual issues of a prior conviction.

Geschäftsnummer Ra 2018/11/0133
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the extraordinary revision, declaring it inadmissible because it lacked the requisite legal significance. The applicant sought to challenge a decision that revoked driving privileges based on a prior conviction for refusing an alcohol breath test. The court ruled that the revision merely re-examined factual elements of the underlying offense without resolving a new legal question of general importance.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 133 Abs. 9 B-VG; A revision is inadmissible if it merely re-examines factual issues of a prior conviction without addressing a question of general legal significance.

Schlagwörter

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extraordinary revision inadmissibility general legal significance prior conviction factual issues Administrative Court of Justice driving privileges Bewilligungsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Art. 133 Abs. 9 B-VG
4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
§ 34 Abs. 1 VwGG
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG
Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs.
§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG
1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl.
§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960
§ 5 Abs. 2 StVO 1960
§ 5 Abs. 2 StVO 1960 zugrunde, die verhängt worden war, weil er sich am 13.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014
etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).
VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225
etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).
VwGH 29.1.2018, Ra 2017/11/0285
VwGH 29.1.2018, Ra 2017/11/0285, mwN).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen und es wurden begleitende Maßnahmen nach dem FSG angeordnet. Gleichzeitig wurde eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung eine rechtskräftige Bestrafung des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 Abs. 2 StVO 1960 zugrunde, die verhängt worden war, weil er sich am 13. Dezember 2017 unter näher genannten zeitlichen und örtlichen Umständen geweigert habe, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

5 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision behandelt lediglich Sachverhaltsfragen, die der erwähnten Bestrafung zugrunde lagen und genügt schon deshalb nicht den Anforderungen an eine zulässige Revision. Nur der Vollständigkeit halber ist Folgendes zu ergänzen:

6 Der gegenständlichen - seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2018, Zl. LVwG-192-10/2018-R14 - rechtskräftigen Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu; daran ändert die Einbringung einer außerordentlichen Revision (auch) gegen das diese Bestrafung betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nichts (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/11/0285, mwN).

7 Die Revision war daher zurückzuweisen; über die Revision gegen das im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnis wird der dafür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs zu entscheiden haben.

Wien, am 30. Juli 2018