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Ra 2018/11/0109 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110109.L00 KI-generiert

Administrative court dismisses extraordinary revision as moot due to prior main decision on suspension effect.

Geschäftsnummer Ra 2018/11/0109
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court declared the extraordinary revision inadmissible and terminated the proceedings because the applicant's legal interest had vanished. Although the applicant argued continued interest due to a pending main appeal and potential state liability claims, the court held that a decision on the suspension effect of a complaint is moot once the administrative court rules on the complaint itself. Consequently, the court dismissed the revision without granting any expense reimbursement.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 VwGG; § 55, § 58 Abs. 2 VwGG: An extraordinary revision against a decision on the suspensive effect of a complaint is inadmissible if the administrative court has already ruled on the complaint, as the legal interest ceases to exist regardless of subsequent main appeals or state liability claims.

Schlagwörter

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extraordinary revision suspensive effect legal interest mootness expense reimbursement administrative procedure VwGG Entzug der aufschiebenden Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 33 Abs. 1 VwGG
10 Das Verfahren war daher wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
§ 55 VwGG
11 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor.
§ 58 Abs. 2 VwGG
Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
§ 13 Abs. 2 VwGVG
Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023
VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023, VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046, und VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0077).
VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028
VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023, VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046, und VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0077).
VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046
VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023, VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046, und VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0077).
VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0077
VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023, VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046, und VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0077).
VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003
VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, VwGH 22.2.2018, Ra 2018/09/0001).
VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111
VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, VwGH 22.2.2018, Ra 2018/09/0001).
VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0098
VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, VwGH 22.2.2018, Ra 2018/09/0001).
VwGH 22.2.2018, Ra 2018/09/0001
VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, VwGH 22.2.2018, Ra 2018/09/0001).
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Volltext

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

1 Die belangte Behörde hatte mit Bescheid vom 23. April 2018 dem Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3, § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 2a FSG die Lenkberechtigung für sechs Monate ab Zustellung des Bescheids entzogen. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde. 3 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht, ohne unter einem über den Entziehungsausspruch abzusprechen, die Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ab; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.

5 Von der belangten Behörde wurde auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung verzichtet.

6 Nachdem das Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 24. Juli 2018 mitgeteilt hatte, dass mit Erkenntnis vom 24. Juli 2018 auch in der Hauptsache, also über die Entziehung der Lenkberechtigung, entschieden wurde, erhielt der Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. Juli 2018 Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, ob ungeachtet dessen weiterhin ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung bestehe, was gegebenenfalls zu konkretisieren wäre.

7 Der Revisionswerber bringt dazu in seiner Äußerung vor, es bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision, weil er auch gegen das Erkenntnis in der Hauptsache eine (mit einem Aufschiebungsantrag verbundene) Revision einbringen werde und weil ihm durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein - im Amtshaftungsweg geltend zu machender - finanzieller Schaden entstanden sei.

8 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass ungeachtet der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache weiterhin ein rechtliches Interesse an der Entscheidung betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegeben sei: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023, VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046, und VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0077).

9 Daran ändert weder die allfällige Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache etwas, noch eine allfällige Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (vgl. VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, VwGH 22.2.2018, Ra 2018/09/0001).

10 Das Verfahren war daher wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

11 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt (vgl. VwGH Ra 2016/11/0077).

Wien, am 10. September 2018