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Ra 2018/11/0091 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110091.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision because appellant lacks standing to challenge administrative decision solely against third party.

Geschäftsnummer Ra 2018/11/0091
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the extraordinary revision against a decision rejecting a late appeal filed by a third party. The appellant, a German company, argued that the administrative body's penalty against the third party violated their rights, but the court found no such violation. Since the decision addressed only the third party's appeal, the appellant lacked the necessary legal standing to challenge it.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 6 B-VG; Art. 133 Abs. 9 B-VG: A party may only file a revision against an administrative court decision if they claim their own rights were infringed; a decision addressing only a third party's appeal does not grant standing to a non-appealing party.

Schlagwörter

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standing to appeal extraordinary revision administrative decision third party appeal legal standing VwGH jurisdiction procedural admissibility Bauunternehmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 6 B-VG
5 Nach Art. 133 Abs. 6 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 133 Abs. 9 B-VG
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.
§ 25a VwGG
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.
§ 9 Abs. 7 VStG
Gleichzeitig wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen, dass die I.
§ 7 Abs. 4 VwGVG
Die Beschwerde sei daher außerhalb der 4-wöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG erhoben worden und damit verspätet.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0057
etwa VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0057).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Juni 2017 wurden über den Revisionswerber (als handelsrechtlichen Geschäftsführer der in Deutschland ansässigen I. Montage UG) wegen Unterentlohnung von auf einer Baustelle in Graz beschäftigten Arbeitnehmern vier Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen nach näher genannten Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) verhängt.

Gleichzeitig wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen, dass die I. Montage UG für die über den Revisionswerber verhängte Strafe hafte.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der I. Montage UG als verspätet zurückgewiesen.

Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 In der Begründung nahm das Verwaltungsgericht (aus näher dargestellten Überlegungen) den 16. Juni 2017 als Zeitpunkt der Zustellung des genannten Straferkenntnisses an. Die dagegen erhobene Beschwerde sei erst am 11. September 2017 per Email eingebracht worden und der I. Montage UG, wie diese im Schreiben vom 20. November 2017 ausgeführt habe, zuzurechnen. Die Beschwerde sei daher außerhalb der 4-wöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG erhoben worden und damit verspätet.

4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Revisionswerber im eigenen Namen erhobene außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 6 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dies gilt gemäß Abs. 9 leg. cit. sinngemäß auch für Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts.

6 Der in Revision gezogene Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark spricht ausschließlich über die Beschwerde der I. Montage UG (die nach dem aktenkundigen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichtes Hagen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist) ab und nicht über eine Beschwerde des Revisionswerbers. Daran ändert nichts, dass der angefochtene Beschluss nach seiner Zustellverfügung nicht nur der I. Montage UG, sondern auch dem Revisionswerber zugestellt wurde. 7 Der Revisionswerber kann daher durch diesen Beschluss,

gegen den er die Revision im eigenen Namen erhoben hat, in keinen Rechten verletzt sein; es fehlt ihm aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. etwa VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0057).

8 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juli 2018