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Ra 2018/10/0202 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100202.L00 KI-generiert

VwGH dismisses requests for extension of revision deadline and reinstatement due to lack of legal interest and inadmissibility.

Geschäftsnummer Ra 2018/10/0202
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna rejected the applicant's requests for an extension of the revision deadline and reinstatement to the original position. The court found the applicant lacked the necessary legal interest for reinstatement since the procedural assistance request was not previously deemed untimely. Furthermore, the court ruled that revision deadlines are strictly non-extendable, rendering the extension request inadmissible regardless of the applicant's circumstances.

Legislator-Regeste

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§ 24 Abs. 2 VwGG; § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG: A request for reinstatement is denied if no legal interest exists, and revision deadlines are strictly non-extendable, making such extension requests inadmissible.

Schlagwörter

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procedural assistance request revision deadline extension reinstatement to original position lack of legal interest non-extendable deadline inadmissible request Administrative Court of Vienna Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 24 Abs. 2 VwGG
§ 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG
März 2019 gestellte Antrag, der erkennbar auf eine Verlängerung der Revisionsfrist (zu ergänzen freilich: so diese im Grunde des § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG durch die Zustellung des hg.
§ 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG
Jänner 2013, 2012/10/0175, 0176, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, zurückzuweisen.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
§ 25a VwGG
Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 23.1.2013, Ra 2012/10/0175
VwGH 23.1.2013, Ra 2012/10/0176
VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0185
VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0185, mwN).
VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0052
VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0052; 27.4.2017, Ra 2017/11/0045).
VwGH 27.4.2017, Ra 2017/11/0045
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Volltext

Die Anträge werden zurückgewiesen.

1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. September 2018 wurde die Beschwerde der Antragstellerin gegen ein Schreiben der belangten Behörde vom 26. Juli 2018, mit dem ihr Ansuchen "um Förderung als Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß §§ 39 und 40" Wiener Mindestsicherungsgesetz abgelehnt worden war, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).

2 Begründend ging das Verwaltungsgericht im Wesentlichen davon aus, dass das Ablehnungsschreiben vom 26. Juli 2018 keinen Bescheid darstelle und die dagegen erhobene Beschwerde deshalb als unzulässig zurückzuweisen sei.

3 Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 beantragte die Antragstellerin Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. September 2018.

4 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 ersuchte die Antragstellerin "um Nachsicht für die verspätete Übersendung" des Antrages auf Verfahrenshilfe.

5 Mit hg. Beschluss vom 31. Jänner 2019 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, weil die beabsichtige Rechtsverfolgung - unbeschadet der Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages - bei Bedachtnahme auf die Begründung des anzufechtenden Beschlusses und die im Antrag fehlende Begründung, warum die Revision für zulässig erachtet wird, aussichtslos erschien. Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 7. Februar 2019 zugestellt.

6 Mit Eingabe vom 13. März 2019 beantragte die Antragstellerin "eine Fristverlängerung des am 7.2.2019 zur Revision erhaltenen Schreibens des Verwaltungsgerichtshofes". Mit einer weiteren Eingabe vom 21. März 2019 wurde dieser Antrag (erkennbar) wiederholt.

7 Die Anträge sind unzulässig:

8 Der mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 gestellte Antrag, der als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines die Revisionsfrist wahrenden Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. September 2018 zu werten ist, war schon aus den im hg. Beschluss vom 23. Jänner 2013, 2012/10/0175, 0176, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, zurückzuweisen. Wie in diesem Fall mangelt es auch hier dem Wiedereinsetzungsantrag an einem Rechtsschutzbedürfnis, zumal der Verfahrenshilfeantrag nicht als verspätet behandelt bzw. zurückgewiesen wurde.

9 Ein Auftrag an die Antragstellerin, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0185, mwN).

10 Der mit Eingabe vom 13. März 2019 gestellte Antrag, der erkennbar auf eine Verlängerung der Revisionsfrist (zu ergänzen freilich: so diese im Grunde des § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG durch die Zustellung des hg. Beschlusses vom 31. Jänner 2019 neuerlich ausgelöst wurde) abzielt, war schon deshalb zurückzuweisen, weil die Frist zur Erhebung einer Revision nicht erstreckbar und ein darauf abzielender Antrag unzulässig ist (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0052; 27.4.2017, Ra 2017/11/0045). Es bedarf somit keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob der mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe - wovon die Antragstellerin offenbar nicht ausgeht - als rechtzeitig im Sinne des § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG anzusehen ist.

11 Die Anträge waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. April 2019