VwGH dismisses suspension request in administrative revision where only alleged illegality is cited without concrete detriment.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the applicant's request for suspensive effect on the revision. The applicant argued that lifting the decision would cause legal uncertainty regarding minimum security benefits, claiming no public interest in enforcing potentially unlawful acts. The court rejected this because suspensive effect requires a concrete demonstration of disproportionate harm, not merely a presumption of the decision's illegality.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; In administrative revisions, suspensive effect is denied when the applicant relies solely on alleged illegality without proving concrete disproportionate harm to their interests.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den auf Anträgen der mitbeteiligten Parteien beruhenden, auf der Grundlage des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2017 und verwies die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurück.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der NÖ Landesregierung, verbunden mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Bei einer Amtsrevision ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt. Im Übrigen ist es erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dargelegt werden, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. zum Ganzen zB VwGH 24.3.2017, Ro 2017/11/0004, mwN).
5 Die Revisionswerberin begründet ihren Antrag im Wesentlichen mit Rechtssicherheitserwägungen im Zusammenhang mit der drohenden Rückabwicklung des Mindestsicherungsverfahrens im Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, nachdem die belangte Behörde in Entsprechung dieses Beschlusses eine Entscheidung getroffen und Mindestsicherung zuerkannt haben könnte. Es bestehe auch kein öffentliches Interesse am Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte.
6 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Aufschiebungsverfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen ist und daher Mutmaßungen über den voraussichtlichen Verfahrensausgang außer Betracht zu bleiben haben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 7.9.2018, Ra 2018/22/0168, mwN).
7 Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen, zumal Ausgangspunkt der Überlegungen der Revisionswerberin ausschließlich die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist.
8 Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war somit nicht stattzugeben.
Wien, am 25. Oktober 2018