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Ra 2018/10/0130 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100130.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision as inadmissible under Art 133(4) B-VG for lack of fundamental legal question. The court rejects the claim that the lower court deviated from established case law regarding restoration versus new construction. The revision fails because it does not depend on resolving a fundamental legal issue. The court finds no deviation from precedent and notes the procedural defect lacks relevance to the outcome. The applicant's arguments regarding expert opinions and evidence are insufficient to establish admissibility. The decision upholds the lower court's finding of inadmissibility. The ruling clarifies the strict requirements for extraordinary revision under the Constitution.

Geschäftsnummer Ra 2018/10/0130
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's extraordinary revision as inadmissible under Article 133(4) of the Constitution. The applicant argued that the lower administrative court deviated from established case law by finding a new construction rather than mere restoration of an old structure. The court rejected this claim, stating that the lower court's factual findings regarding the existence of a new bridge were not arbitrary and did not constitute a deviation from precedent. Consequently, the revision was deemed inadmissible because it did not raise a fundamental legal question of general significance.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; The extraordinary revision is inadmissible if the lower court's decision does not deviate from established case law and the alleged procedural defect does not depend on the resolution of a fundamental legal question of general significance.

Schlagwörter

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extraordinary revision fundamental legal question deviation from case law procedural defect relevance administrative court jurisdiction constitutional review standards new construction vs restoration Besitzesstörungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Juni 2018 wurde eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
§ 34 Abs. 1 VwGG
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 57 Abs. 1 und 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002
September 2017 wurde dem Revisionswerber gemäß § 57 Abs. 1 und 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002) iVm § 2 Abs.
§ 66b K-NSG 2002
Zudem hätte das Verwaltungsgericht von einem Altbestand im Sinne des § 66b K-NSG 2002 ausgehen müssen, der "ausschließlich im Rahmen des vermuteten Baukonsenses instandgesetzt" worden sei.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0292
Damit sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach "unter Instandsetzung jene Maßnahmen zu verstehen sind, welche dazu dienen, ein Gebäude in seiner Substanz zu erhalten (Verweis auf VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0292; 31.7.2006, 2005/05/0370, VwSlg.
VwGH 31.7.2006, 2005/05/0370
VwGH 25.2.2005, 2002/05/1026
VwGH 23.2.2005, 2002/05/1024
VwGH 25.2.2003, 2001/10/0109
die zum Kärntner Naturschutzgesetz 1986 ergangenen Erkenntnisse VwGH 25.2.2003, 2001/10/0109; 28.4.1997, 94/10/0023).
VwGH 28.4.1997, 94/10/0023
VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0076
etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0076; 26.4.2017, Ra 2016/10/0035; 25.1.2017, Ra 2014/10/0032).
VwGH 26.4.2017, Ra 2016/10/0035
VwGH 25.1.2017, Ra 2014/10/0032
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 29. September 2017 wurde dem Revisionswerber gemäß § 57 Abs. 1 und 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002) iVm § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung LGBl. Nr. 103/1979 (neu erlassen mit Verordnung LGBl. Nr. 1/2003) aufgetragen, den auf einem näher bezeichneten Grundstück errichteten Steg (T-förmig mit den Abmessungen von ca. 4,25 m x 1,05 m und daran anliegender Plattform von ca. 1,10 m x 2,00 m) unter Vorschreibung näher genannter Bedingungen zu entfernen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

2 Mit dem durch die vorliegende Revision angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13. Juni 2018 wurde eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht vertrete die Auffassung, dass "eine Neuherstellung einer verfallenen Anlage" vorliege. Damit sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach "unter Instandsetzung jene Maßnahmen zu verstehen sind, welche dazu dienen, ein Gebäude in seiner Substanz zu erhalten (Verweis auf VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0292; 31.7.2006, 2005/05/0370, VwSlg. 16986 A; 25.2.2005, 2002/05/1026; 23.2.2005, 2002/05/1024, VwSlg. 16543 A). Es sei "zu keiner, schon gar keiner vollständigen Entfernung und Neuerrichtung der tragenden Bauteile" gekommen. Weil "die tragenden Elemente des Steges jederzeit und durchgängig vorhanden" gewesen seien, hätte das Verwaltungsgericht von einer Instandsetzung - und keiner Neuerrichtung - ausgehen müssen. Zudem hätte das Verwaltungsgericht von einem Altbestand im Sinne des § 66b K-NSG 2002 ausgehen müssen, der "ausschließlich im Rahmen des vermuteten Baukonsenses instandgesetzt" worden sei.

7 Mit diesem Vorbringen wird allerdings nicht dargelegt, warum das rechtliche Schicksal der Revision von den angesprochenen Fragen abhängen sollte, geht der Revisionswerber damit doch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: Nach den auf sachverständiger Grundlage - insbesondere einem im Beschwerdeverfahren eingeholten naturschutzfachlichen Amtssachverständigengutachten vom 13. Februar 2018 - getroffenen Annahmen des Verwaltungsgerichtes war der verfahrensgegenständliche Steg (nach dem erwähnten Gutachten: vor Juni 2016) "überhaupt nicht vorhanden", sondern es hätten lediglich "zwei Piloten mit einem darauf montierten Kantholz aus dem Wasser" geragt; zudem überrage die Dimension des nunmehr hergestellten Steges die Ausmaße des ursprünglichen Steges. Dem genannten Amtssachverständigengutachten ist insofern zu entnehmen, dass (aufgrund einer Bestandsaufnahme durch die Baubehörde vom 27. Juli 2017 und den vorhandenen Luftbildern und Fotos) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Steganlage ca. ein Jahr vor der genannten Bestandsaufnahme vom 27. Juli 2017 errichtet worden sei. Der neue Steg stehe auf vier Piloten, wobei wahrscheinlich zwei Piloten einer alten Anlage für die neuerrichtete Steganlage verwendet worden seien. Die Fotos zum alten Steg zeigten in der Ausbildung der Plattform deutlich andere Maße als der neuerrichtete Steg, die Plattform der ursprünglichen Steganlage am wasserseitigen Ende sei nicht zentriert errichtet, sondern weise eine einseitige, deutliche Verlängerung auf. Es handle sich daher eindeutig um einen neuen Steg, der zwar am Standort des alten Stegs errichtet worden sei, aber eine komplette Neuanlage darstelle. Der alte Steg aus den 1990er Jahren existiere nicht mehr, es liege daher kein Altbestand vor.

8 Ausgehend von diesen Sachverhaltsannahmen kann aber keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer Neuerrichtung und keinem Altbestand ausgegangen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem "Altbestand" ein Eingriff zu verstehen, der bereits vor Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gesetzt wurde und seither unverändert andauert, wobei vom unverändert andauernden Bestand einer Steganlage bereits dann nicht gesprochen werden kann, wenn diese demontiert und danach neu errichtet wurde (vgl. die zum Kärntner Naturschutzgesetz 1986 ergangenen Erkenntnisse VwGH 25.2.2003, 2001/10/0109; 28.4.1997, 94/10/0023). Ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung ist nicht erkennbar.

9 Entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung kann auch keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht den Gutachten der Sachverständigen "ohne beweiswürdigende Überlegungen" gefolgt sei, hat das Verwaltungsgericht doch ausgeführt, dass die Stellungnahmen und Begutachtungen von qualifizierten Amtssachverständigen vorgenommen worden seien, gleichlautend den Sachverhalt darstellten sowie in sich widerspruchsfrei, logisch nachvollziehbar und durch Lichtbildbeilagen dokumentiert seien.

10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0076; 26.4.2017, Ra 2016/10/0035; 25.1.2017, Ra 2014/10/0032). Mit dem bloßen Verweis darauf, dass das Verwaltungsgericht von weiteren Beweisaufnahmen Abstand genommen habe, wird Derartiges allerdings nicht aufgezeigt.

11 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2018