Revision dismissed because administrative court provided sufficient alternative legal reasoning regarding nature protection permit requirements.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Upper Austria dismissed the revision against a decision annulling a permit for a floodlight installation. The lower court found that the project could significantly harm the European protected area's purpose, specifically regarding the lynx, and thus required a full approval process under the Upper Austrian Nature and Landscape Protection Act. The court rejected the revision because the administrative court offered a robust alternative legal argument that the project's impact could not be definitively excluded even with conditions, making the full statutory review mandatory.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 24 Abs. 3 OÖ. NSchG 2001; § 24 Abs. 4 bis 6 OÖ. NSchG 2001: If a project poses a significant risk of substantially impairing the purpose of a European protected area, the authority must conduct the full procedural steps outlined in paragraphs 4 to 6, and a permit with conditions alone is insufficient to bypass this mandatory assessment.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
11. Mit Bescheid der belangten Behörde (der erstrevisionswerbenden Partei) vom 28. August 2017 wurde der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 24 Abs. 3 des Oberösterreichischen Natur und Landschaftsschutzgesetzes 2001 OÖ. NSchG 2001 die Bewilligung zur Errichtung einer Flutlichtanlage mit 23 Lichtmasten am R.Berg unter näher bestimmten Auflagen und Bedingungen befristet bis zum 31. Dezember 2022 erteilt.
22. Mit dem aufgrund von Beschwerden der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft und des Naturschutzbundes Oberösterreich angefochtenen Beschluss vom 6. Februar 2018 hob das Verwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
3Unter Zugrundelegung eines im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Gutachtens stellte das Verwaltungsgericht fest, dass bei Umsetzung des beantragten Projektes eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes „Böhmerwald und Mühltäler“ nicht ausgeschlossen werden könne, weil erhebliche Beeinträchtigungen des „Schutzgutes Luchs“ möglich seien.
4In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Verwaltungsgericht zunächst ausführlich begründet die Beschwerdelegitimation des Naturschutzbundes Oberösterreich.
5Weiters führte es aus, dass gemäß § 24 Abs. 3 OÖ. NSchG 2001 bereits die bloße Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes die Bewilligungspflicht eines Vorhabens bewirke. Liege eine solche vor, sei ein „vollständiges“ Bewilligungsverfahren durchzuführen, im Zuge dessen die Bewilligungsvoraussetzungen des § 24 Abs. 4 bzw. 5 OÖ. NSchG 2001 (Alternativenprüfung, Interessenabwägung) zu prüfen und nach Abs. 6 leg. cit. bei Bewilligungserteilung die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben seien. Führe eine Maßnahme zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes, sei sie bewilligungsfrei und ein entsprechendes Bewilligungsansuchen nach den Materialien zum OÖ. NSchG 2001 (Hinweis auf den Ausschussbericht 1170 BlgLT 25. GP) zurückzuweisen.
6Für eine Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen, die bewirkten, dass das eine wesentliche Beeinträchtigung darstellende und daher der Bewilligungspflicht des § 24 Abs. 3 OÖ. NSchG 2001 unterliegende Vorhaben zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes mehr führe, bleibe kein Raum. Auch sei § 24 OÖ. NSchG 2001 keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu entnehmen.
7Die belangte Behörde habe der Ansicht folgend, es lägen bei Vorschreibung der im Bescheid vorgesehenen Nebenbestimmungen keine zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen des Europaschutzgebietes mehr vor die Bewilligung erteilt, ohne die weiteren in § 24 Abs. 4 bis 6 OÖ. NSchG 2001 statuierten Prüfschritte vorzunehmen. Ein solcher „Abbruch“ (der weiteren Prüfung) in Verbindung mit einer dann erteilten Bewilligung sei vom Gesetz jedoch nicht vorgesehen.
8Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (Hinweis auf EuGH 20.9.2007, C304/05) dürfe eine Genehmigung nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG FFHRL nur dann erfolgen, wenn die zuständigen Behörden „Gewissheit“ darüber erlangt hätten, dass sich ein Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirke.
9Vor diesem Hintergrund seien im Übrigen die vom Sachverständigen wegen nicht „100%ig gegebener Prognosewahrscheinlichkeit“ vorgeschlagenen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides in Form einer Befristung der Bewilligung und Durchführung eines Monitoringverfahrens unter Einsatz von Wildkameras zu betrachten. Es sei den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten, die zunächst eine deutlich negative Auswirkung auf das „Schutzgut Luchs“, also eine potentielle wesentliche Beeinträchtigung ergeben hätten, nicht schlüssig zu entnehmen, weshalb die vorgeschlagenen Auflagen und insbesondere das Monitoringverfahren zum Zeitpunkt der Bewilligung eine Änderung im Hinblick auf die potentielle wesentliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes herbeiführen sollten. Vielmehr scheine es, als würde durch diese Vorgehensweise eine Überprüfung der Auswirkungen erst nach Erteilung der Bewilligung erfolgen. Ein solches Vorgehen sei mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, die im Ergebnis einen Ausschluss von Zweifeln verlange, nicht in Einklang zu bringen.
10Unter Zugrundelegung der hg. Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG (Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt weitestgehend (jedenfalls hinsichtlich der in § 24 Abs. 4 bis 6 OÖ. NSchG 2001 vorgesehenen Interessenabwägung, Alternativenprüfung und Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen) nicht ermittelt habe.
11Die ordentliche Revision ließ das Verwaltungsgericht mit der Begründung zu, dass zur Frage des Bestehens einer Beschwerdelegitimation von gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen in Bezug auf Art. 6 iVm Art. 9 Abs. 2 der AarhusKonvention in Verfahren gemäß § 24 OÖ. NSchG 2001 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiere.
123. Dagegen richten sich die vorliegenden ordentlichen Revisionen, welche das Verwaltungsgericht samt den Verfahrensakten und einer seitens des Verwaltungsgerichtes verfassten „Gegenschrift zur Revision der belangten Behörde“ vorgelegt hat.
13Die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft und der Naturschutzbund Oberösterreich brachten jeweils eine Revisionsbeantwortung ein.
144.1. Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 BVG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 BVG).
15Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
16Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
174.2. Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl. VwGH 22.2.2017, Ro 2016/10/0009, mwN). Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2014/10/0125, mwN).
185. Die Revisionen erweisen sich weder aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen noch aufgrund ihrer Zulässigkeitsausführungen als zulässig.
195.1. Im vorliegenden Fall erhoben sowohl die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft als auch der Naturschutzbund Oberösterreich gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Da der angefochtene (gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebende und zurückverweisende) Beschluss somit auch aufgrund einer Beschwerde der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft erging, wird mit der vom Verwaltungsgericht gestellten Rechtsfrage, die ausschließlich die Beschwerdelegitimation des Naturschutzbundes Oberösterreich betrifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, ist doch das Schicksal der Revisionen vor dem Hintergrund, dass der nunmehr angefochtenen Entscheidung auch eine Beschwerde der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft zugrunde lag, nicht von der Lösung der Frage, ob dem Naturschutzbund Oberösterreich im vorliegenden Fall Beschwerdelegitimation zukam, abhängig (vgl. etwa VwGH 15.3.2016, Ro 2015/01/0014, VwSlg. 19.324 A, mwN).
20Da die zweitrevisionswerbende Partei in ihrer Revision lediglich auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes verweist und somit kein eigenes Zulässigkeitsvorbringen erstattet, erweist sich die zur hg. Zl. Ro 2018/10/0016 protokollierte Revision als unzulässig.
215.2. Der auf Art. 6 Abs. 3 und 4 FFHRL beruhende § 24 OÖ. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001, lautet auszugsweise:
„§ 24
Europaschutzgebiete
[...]
(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung. Auf Antrag des Projektwerbers hat die Behörde innerhalb von acht Wochen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Bewilligungspflicht gemäß dem ersten Satz besteht.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am Natur und Landschaftsschutz und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.
(5) Sind durch die beantragten Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 Beeinträchtigungen prioritärer, natürlicher Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritärer Arten gemäß Anhang II der FFHRichtlinie zu erwarten, dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus Gründen des Natur und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn dazu eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.
(6) Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind jedenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 der FFHRichtlinie vorzuschreiben.
[...]“
225.2.1. Die erstrevisionswerbende Partei führt über die Zulassungsbegründung des angefochtenen Beschlusses hinaus zur Zulässigkeit ihrer Revision aus, das Verwaltungsgericht gehe infolge einer unrichtigen, nicht unionsrechtskonformen Auslegung des § 24 Abs. 3 bis 6 OÖ. NSchG 2001 in Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFHRL davon aus, dass die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen habe. Zur unionsrechtskonformen Auslegung von § 24 Abs. 3 bis 6 OÖ. NSchG 2001, insbesondere zur Frage, ob in Verfahren gemäß § 24 Abs. 3 OÖ. NSchG 2001 auch die Absätze 4 bis 6 leg. cit. zwingend anzuwenden seien, liege noch keine hg. Judikatur vor.
235.2.2. Mit diesem Vorbringen gelingt es der erstrevisionswerbenden Partei allerdings nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 BVG aufzuzeigen:
Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss nämlich nicht nur damit begründet, dass im Falle der Bewilligungspflicht eines Vorhabens gemäß § 24 Abs. 3 OÖ. NSchG 2001 im Rahmen eines „vollständigen“ Bewilligungsverfahrens die Abs. 4 bis 6 leg. cit. anzuwenden und die darin vorgesehenen Prüfschritte zu setzen seien, während für die Erteilung einer Bewilligung nach § 24 Abs. 3 OÖ. NSchG 2001 unter Vorschreibung von (auf die Hintanhaltung wesentlicher Beeinträchtigungen abzielenden) Nebenbestimmungen ohne Durchführung der Prüfung nach § 24 Abs. 4 bis 6 OÖ. NSchG 2001 kein Raum bleibe.
24Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auch alternativ und ebenso tragend ausgeführt, dass von dem gegenständlichen Vorhaben eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebietes „Böhmerwald und Mühltäler“ zu erwarten sei, welche auch durch die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen würde. Dies wiederum sei mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (Hinweis auf EuGH C304/05), der zufolge die zuständigen Behörden „Gewissheit“ darüber zu erlangen hätten, dass sich ein Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirke, nicht in Einklang zu bringen.
25Vor diesem vom Verwaltungsgericht angenommenen Hintergrund (einer projektbedingten wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebietes, welche durch die bescheidmäßig vorgeschriebenen Nebenbestimmungen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werde) wäre daher vor Erteilung der Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 OÖ. NSchG 2001 jedenfalls die vom Verwaltungsgericht geforderte Prüfung des gegenständlichen Vorhabens anhand der Bestimmungen des § 24 Abs. 4 bis 6 OÖ. NSchG 2001 durchzuführen gewesen.
26Beruht ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0084, mwN).
27In der Darstellung der Zulässigkeit ihrer Revision hat es die erstrevisionswerbende Partei unterlassen, eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht alternativ vertretenen Rechtsansicht aufzuzeigen. Auch hat sie nicht unter dem Aspekt einer grundsätzlichen Rechtsfrage vorgebracht, dass in der Unterlassung der sich aus § 24 Abs. 4 bis 6 OÖ. NSchG 2001 ergebenden Ermittlungsschritte keine eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigenden Ermittlungslücken lägen (vgl. dazu das bereits vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Erkenntnis Ro 2014/03/0063).
285.2.3. Das rechtliche Schicksal der zur hg. Zl. Ro 2018/10/0015 protokollierten Revision hängt daher weder von der von der erstrevisionswerbenden Partei geltend gemachten noch von der in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes angesprochenen Rechtsfrage (vgl. oben Rz 11) ab.
296. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. September 2018