Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2018/09/0197 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090197.L00 KI-generiert

Inadmissibility of challenge to gambling control inspection based on alleged EU-law violation of state monopoly

Geschäftsnummer Ra 2018/09/0197
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court dismissed the extraordinary appeal, thereby upholding the decision of the Salzburg Provincial Administrative Court. The underlying dispute concerned an administrative offense under the Austrian Gambling Act (GSpG), where the appellant was convicted for violating the duty of cooperation by refusing to submit to a statutory control inspection. The lower court had imposed a fine (with a substitute custodial sentence if unpaid) and deemed an appeal to the VwGH inadmissible. The VwGH rejected the appellant's argument that the federal gambling monopoly was incompatible with EU law, establishing that a control inspection under § 50 para. 4 GSpG serves to monitor compliance with the Act as a whole, not solely the monopoly provisions. Consequently, the alleged violation of EU law did not render the specific control measure or the corresponding penalty under § 52 para. 1 No. 5 GSpG inapplicable, and no question of fundamental legal significance requiring revision arose.

Legislator-Regeste

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§ 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz; Art. 133 Abs. 4 B-VG: A challenge to the constitutionality of a control measure based on the incompatibility of the gambling monopoly with EU law does not constitute a question of fundamental legal significance if it does not contradict established case law.

Schlagwörter

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Administrative Revision Admissibility Gambling Act Control Powers EU Law Monopoly Challenge Fundamental Legal Question Administrative Offense Penalty Glücksspiele mit Geldeinsatz Spielbankenabgabe Bankenaufsicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
§ 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Revisionswerberin wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs.
§ 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs.
§ 34 Abs. 1a VwGG
1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG).
§ 28 Abs. 3 VwGG
Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Procedural basis cited in the operative part for dismissing the revision without further proceedings due to the absence of a question of fundamental legal significance.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 20.9.2018, Ra 2017/17/0809
4 GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur die das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden (siehe VwGH 20.9.2018, Ra 2017/17/0809, mwN).
VwGH 20.8.2018, Ra 2018/17/0072
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 VwGG

Procedural basis cited in the operative part for dismissing the revision without further proceedings due to the absence of a question of fundamental legal significance.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Revisionswerberin wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG schuldig und verhängte über sie eine Geldstrafe (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Gemäß § 50 Abs. 4 GSpG sind die Behörden gemäß § 50 Abs. 1 (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Landespolizeidirektion) und die in § 50 Abs. 2 und 3 GSpG genannten Organe (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach dem Glücksspielgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.

5 Eine Kontrolle nach § 50 Abs. 4 GSpG dient demnach grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in den §§ 3 und 4 GSpG normierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur die das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden (siehe VwGH 20.9.2018, Ra 2017/17/0809, mwN).

6 Die von der Revisionswerberin behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG, würde daher nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG bewirken. Fragen der Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes stellen sich im vorliegenden Verfahren daher nicht. Mit ihren unionsrechtlichen Ausführungen zeigt die Revisionswerberin somit keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. zum Ganzen etwa auch 20.8.2018, Ra 2018/17/0072, mwN). Überzeugende Gründe für ein Abgehen von dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden nicht dargelegt.

7 Auch sonst wird im Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. Februar 2019