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Ra 2018/09/0195 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090195.L00 KI-generiert

Suspending effect for service evaluation denied due to failure to concretize disproportionate disadvantage under § 30 VwGG

Geschäftsnummer Ra 2018/09/0195
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court denied the applicant's motion for a suspension of the challenged administrative decision. The dispute concerned a service evaluation issued under the Upper Austrian Statutory Municipalities Service Act 2002, against which the applicant filed a review and subsequently requested the granting of suspensive effect to prevent the immediate enforcement of the evaluation. Relying on § 30(2) of the Administrative Court Act, the court held that the applicant failed to meet the requirement of specific factual demonstration necessary to prove that immediate enforcement would cause a disproportionate disadvantage, as the arguments provided regarding disciplinary and pay-related disadvantages were too general. Consequently, the application for suspension was rejected because the necessary interest balancing could not be performed based on the lack of concrete disclosure of the applicant's specific economic circumstances and the precise consequences of the decision's execution.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The applicant must concretely demonstrate the circumstances causing disproportionate disadvantage in a suspension request; general assertions without specific factual basis do not satisfy the statutory requirement for interest balancing.

Schlagwörter

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suspensive effect disproportionate disadvantage administrative procedure act concrete demonstration interest balancing performance review beamtenlaufbahn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10381 A
etwa VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10381 A).
VwGH 12.2.2013, AW 2012/04/0044
dazu etwa VwGH 12.2.2013, AW 2012/04/0044, mwN).

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Dienstbeurteilung für die Revisionswerberin nach dem Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 festgesetzt.

2 Gem. § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes.

4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10381 A). Es ist somit erforderlich, dass der Revisionswerber schon im Aufschiebungsantrag konkret dargelegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

In diesem Sinn erfordert die Darlegung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 12.2.2013, AW 2012/04/0044, mwN).

5 Solche konkreten Darlegungen enthält der vorliegende Antrag nicht. Die Ausführungen, der unverhältnismäßige Nachteil läge in unzähligen Schlechterstellungen in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht sowie in der Beamtenlaufbahn - ohne sie zu konkret darzulegen - als auch in der Tatsache einer in der Vergangenheit liegenden nicht erfolgreichen Bewerbung, sind so allgemein gehalten, dass sie der Annahme, eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses bedeute für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG, keine tragfähige Grundlage geben.

6 Die Revisionswerberin hat somit dem oben dargelegten Konkretisierungsgebot nicht entsprochen, sodass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war. Es konnte daher dahingestellt bleiben, inwieweit das angefochtene Erkenntnis einem mittelbaren Vollzug zugänglich ist.

Wien, am 13. Dezember 2018