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Ra 2018/09/0189 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090189.L00 KI-generiert

Administrative court quashes decision due to irreconcilable contradiction between ruling text and reasoning on gambling offenses.

Geschäftsnummer Ra 2018/09/0189
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice quashed the lower court's decision because it contained an irreconcilable contradiction between its ruling and its reasoning regarding gambling offenses. The lower court found the applicant guilty of making gambling accessible but reasoned exclusively about virtual poker games, creating a logical inconsistency. Consequently, the court held the decision legally flawed in its content and ordered the lower court to replace it.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG: A court decision is substantively illegal if it contains an unsolvable contradiction between its ruling and its reasoning that goes beyond mere terminological deviation.

Schlagwörter

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contradiction between ruling and reasoning substantive illegality of decision gambling offense prosecution virtual poker games administrative review admissibility Spiel und Wette Widerhandlung in Geschäftsbetrieben Gebührenüberforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
8 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs.
§ 34 Abs. 1a VwGG
1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG).
§ 28 Abs. 3 VwGG
Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 12 Abs. 2 VwGG
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§§ 47 ff VwGG
13 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
13 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0662
VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0662; 28.2.2014, 2012/03/0143).
VwGH 28.2.2014, 2012/03/0143
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Volltext

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 4. Mai 2017 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft in zwei Fällen der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 3.000,-- Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils vier Tagen) verhängt, weil die Gesellschaft als Inhaberin eines näher bezeichneten Lokals verbotene Ausspielungen in Form von sogenannten "Walzenspielen" (Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG) unternehmerisch zugänglich gemacht habe.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde als unbegründet ab und ergänzte die Anführung der Strafsanktionsnorm sowie der verletzten Rechtsvorschrift um das dritte Tatbild, sprach über Verfahrenskosten ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3 Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, im Lokal seien zwei "All-in-One-PCs" gefunden worden. Testspiele auf den PCs seien nicht möglich gewesen, weil dafür eine personalisierte IFS-Karte notwendig gewesen sei. Dennoch sei aufgrund der durch den sachverständigen Zeugen schlüssig dargelegten Vorgangsweise anzunehmen, dass es möglich gewesen sei auf den beiden "All-in-One-PCs" Glücksspiele in Form von virtuellen Pokerspielen durchzuführen. Pokerspiele "Poker Texas Hold'em" im Internet seien zum Tatzeitpunkt in diesem Raum möglich gewesen.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

5 Das LVwG legte die Verwaltungsakten vor. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die vorliegende Revision erweist sich schon im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung deshalb vor, weil in der angefochtenen Entscheidung ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bestehe, als zulässig. Die Revision ist auch berechtigt.

10 Stehen Spruch und Begründung einer Entscheidung zueinander im Widerspruch, erweist sich eine solche Entscheidung als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, sofern sich der vorliegende Widerspruch nicht als bloß terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0662; 28.2.2014, 2012/03/0143).

11 Im angefochtenen Erkenntnis wurden dem Revisionswerber unterschiedliche Tathandlungen vorgeworfen. Einerseits wurde ihm im Spruch des Erkenntnisses vorgeworfen, verbotene Ausspielungen in Form von sogenannten Walzenspielen unternehmerisch zugänglich zu machen. Andererseits beziehen sich die Ausführungen in der Begründung ausschließlich auf virtuelle Pokerspiele.

12 Damit liegt, wie der Revisionswerber richtig aufzeigt, ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

13 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Dezember 2018