VwGH dismisses extraordinary revision as inadmissible under Art. 133(4) B-VG due to lack of fundamental legal question.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice rejected the extraordinary revision, ruling it inadmissible under Article 133(4) of the Constitution. The applicant argued for EU law conformity and evidence deficiencies regarding gambling activities, but the court found no fundamental legal issues requiring review. The court emphasized that reviewing the lower court's evidence assessment does not constitute a question of fundamental legal significance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 133 Abs. 4 B-VG: An extraordinary revision is inadmissible if it does not depend on a question of fundamental legal significance, particularly when the lower court's evidence assessment does not violate legal certainty.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 18. Jänner 2018 wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von zwei näher bezeichneten Glücksspielgeräten samt den darin enthaltenen Geldbeträgen angeordnet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde mit hier nicht maßgeblichen Adaptierungen im Spruch als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision hinsichtlich der Unionrechtskonformität - auch unter der geltend gemachten Aktenwidrigkeit - ist festzuhalten, dass die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt sind (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff, 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn 28, 62 ff, sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o., C-79/17). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser - weiterhin maßgeblichen - Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall mit seiner Beurteilung im Ergebnis nicht abgewichen.
8 Auch mit dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision im Zusammenhang mit fehlenden Beweiserhebungen zur Werbetätigkeit der Konzessionäre wird - bezogen auf die vom EuGH als erforderlich angesehene Gesamtwürdigung - die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls nicht dargetan (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0075 bis 0076).
9 Sofern die revisionswerbende Partei weiters vorbringt, es würden Feststellungen, die auf das Vorliegen von Glücksspielen schließen lassen, fehlen, übersieht die revisionswerbende Partei, dass das Verwaltungsgericht - wenn auch disloziert - festgestellt hat, dass mit den betriebsbereit aufgestellten Geräten virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden konnten, die ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen. Insoweit entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, was schon allein dadurch keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu begründen vermag (vgl. VwGH 12.9.2018, Ra 2017/07/0017). Bei der Frage, ob ausreichende Beweisergebnisse dafür vorhanden waren, Rückschlüsse auf den tatsächlichen Spielverlauf zu ziehen, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings als reine Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0126, mwN).
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
11 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 25. Oktober 2018