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Ra 2018/09/0167 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090167.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision as inadmissible under Art. 133(4) B-VG due to lack of fundamental legal question.

Geschäftsnummer Ra 2018/09/0167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal dismissed the revision, ruling it inadmissible under Article 133(4) of the Constitution because it did not raise a question of fundamental legal significance. The applicant challenged a first-instance decision finding him guilty of gambling law violations and imposing fines, arguing procedural defects regarding the two-week preparation period for court hearings. The court determined that existing case law, including European Court of Justice rulings, had already clarified the requirements for such procedural timelines and the admissibility of administrative investigations, rendering the applicant's arguments without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 267 AEUV; A revision is inadmissible if it does not depend on the solution of a question of fundamental legal significance, particularly when existing case law has already clarified the relevant legal issues and EU law requirements.

Schlagwörter

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admissibility of revision fundamental legal significance Art. 133(4) B-VG gambling law enforcement preparation period for hearings EU law conformity procedural defect Spiel und Wette

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
§ 9 Abs. 1 VStG
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde der Revisionswerber als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ eines näher bezeichneten Vereins der fünffachen Übertretung des § 52 Abs.
§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz
Art. 267 AEUV
5 Dem Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist zu erwidern, dass die für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV aufgeworfenen Fragen klar bzw.
Art. 49 AEUV
Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art.
Art. 56 AEUV
49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art.
Art. 47 GRC
56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl.
§ 51e Abs. 6 VStG
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 51e Abs. 6 VStG, der Vorgängerbestimmung des § 44 Abs.
§ 44 Abs. 6 VwGVG
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09
EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn.
EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12
EuGH 30.6.2016, Admiral Casinos Entertainment, C-464/15
EuGH 28.2.2018, Sporting Odds, C-3/17
EuGH 28.2.2018, Sporting Odds, C-3/17, Rn.
EuGH 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17
EuGH 14.6.2017, Online Games Handels GmbH ua, C-685/15
VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022
VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049
VwGH 11.5.2018, Ra 2017/02/0169
VwGH 11.5.2018, Ra 2017/02/0169; 6.11.2018, Ra 2018/09/0178).
VwGH 6.11.2018, Ra 2018/09/0178
VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0039
55; VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0039).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde der Revisionswerber als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ eines näher bezeichneten Vereins der fünffachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils 4.000,-- Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 22 Stunden) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Zum Verfahrensgang führte das Verwaltungsgericht aus, dass die mündliche Verhandlung erstmals mit Ladungsbeschluss vom 14. Mai 2018 auf den 20. Juni 2018 anberaumt worden sei. Eine am 20. Juni 2018 mitgeteilte Erkrankung einer maßgeblichen Zeugin habe die Verschiebung auf den 28. Juni 2018 unumgänglich gemacht. Der diesbezügliche Ladungsbeschluss sei vom Rechtsvertreter am 20. Juni 2018 persönlich übernommen worden. Aufgrund einer Mitteilung des Revisionswerbers vom 25. Juni 2018 sei die mündliche Verhandlung mit Ladungsbeschluss vom 26. Juni 2018, welcher am selben Tag zugegangen sei, für den 3. Juli 2018 anberaumt worden.

3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Dem Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist zu erwidern, dass die für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV aufgeworfenen Fragen klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos Entertainment, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds, C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Er hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser - weiterhin maßgeblichen - Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall mit seiner Beurteilung im Ergebnis nicht abgewichen. Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt nichts auf, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Die angefochtene Entscheidung steht entgegen diesem Vorbringen auch nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12.

6 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. EuGH 28.2.2018, Sporting Odds, C-3/17, Rn. 55; VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0039).

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 51e Abs. 6 VStG, der Vorgängerbestimmung des § 44 Abs. 6 VwGVG, bereits ausgesprochen, dass dann, wenn die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung nicht gewahrt wurde, die Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil nicht gesagt werden kann, dass die Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweist. Die zweiwöchige Vorbereitungszeit gilt im Fall mehrerer Verhandlungstermine jedenfalls für die erste Verhandlung (vgl. VwGH 11.5.2018, Ra 2017/02/0169; 6.11.2018, Ra 2018/09/0178).

8 Im gegenständlichen Fall kann kein Widerspruch zu der eben zitierten Rechtsprechung erblickt werden, da dem Revisionswerber - wie auch schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf Grund des ersten Ladungsbeschlusses am 14. Mai 2018 bereits bis zum erstmalig angesetzten Verhandlungstermin am 20. Juni 2018 mehr als fünf Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung standen, welcher Zeitraum dann letztlich bis 3. Juli 2018 verlängert wurde; dadurch war jedenfalls eine ausreichende Vorbereitungszeit im Sinne der dargelegten Judikatur gegeben.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2019