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Ra 2018/09/0164 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090164.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision on gambling seizure as EU law requirements are met and no precedent conflict exists.

Geschäftsnummer Ra 2018/09/0164
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal rejected the revision against a lower court's seizure of gambling devices under the Gambling Act. The applicant argued for a preliminary reference to the EU Court of Justice, but the court found existing case law fully addresses Union law compliance in this sector. Consequently, the revision was inadmissible because it failed to meet the threshold for fundamental legal questions under Article 133(4) of the Constitution.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; The Administrative Court of Appeal is not bound by the lower court's statement on admissibility and must independently assess whether the case raises a fundamental legal question of general significance, which is absent when existing case law has already clarified the relevant Union law requirements.

Schlagwörter

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administrative revision admissibility gambling device seizure EU law compliance fundamental legal question preliminary reference requirement Administrative Court of Appeal constitutional review threshold Glücksspiele mit Geldeinsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs.
§ 34 Abs. 1a VwGG
1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG).
§ 28 Abs. 3 VwGG
Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 44 Abs. 6 VwGVG
5 Auch der vom Revisionswerber behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 Abs. 6 VwGVG - oder dessen Vorgängerbestimmung § 51e Abs.
§ 51e Abs. 6 VStG
6 VwGVG - oder dessen Vorgängerbestimmung § 51e Abs. 6 VStG - liegt nicht vor (siehe dazu auch VwGH 6.11.2018, Ra 2018/09/0178, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09
EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn.
EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12
EuGH 30.6.2016, Admiral Casinos Entertainment AG, C-464/15
EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17
EuGH 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17
VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022
VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049
VwGH 6.11.2018, Ra 2018/09/0178
6 VStG - liegt nicht vor (siehe dazu auch VwGH 6.11.2018, Ra 2018/09/0178, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg u. a. die Beschlagnahme von fünf Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.

2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Dem Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist zu erwidern, dass die für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufgeworfenen Fragen ebenso wie die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt sind (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff, sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17).

Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30.

April 2014, Pfleger, C-390/12.

5 Auch der vom Revisionswerber behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 Abs. 6 VwGVG - oder dessen Vorgängerbestimmung § 51e Abs. 6 VStG - liegt nicht vor (siehe dazu auch VwGH 6.11.2018, Ra 2018/09/0178, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird).

6 Die Revision war somit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2019