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Ra 2018/09/0151 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090151.L00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal as inadmissible for lack of fundamental legal question under Art. 133(4) B-VG.

Geschäftsnummer Ra 2018/09/0151
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the appeal without a hearing, ruling it inadmissible under Article 133(4) of the Constitution. The applicant challenged a criminal conviction for gambling law violations, arguing that EU law principles regarding freedom of establishment and service required a fundamental legal review. The court determined that existing case law and EU Court of Justice rulings had already clarified these issues, leaving no room for a new fundamental legal question.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 267 AEUV: An appeal to the Administrative Court of Justice is inadmissible if it does not depend on a question of fundamental legal significance, as such questions are already clarified by established case law and EU jurisprudence.

Schlagwörter

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Administrative Court of Justice fundamental legal question Article 133 Constitution EU law conformity gambling monopoly regulation freedom of establishment inadmissible appeal Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs.
§ 28 Abs. 3 VwGG
Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Art. 267 AEUV
6 Dem Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist zu erwidern, dass die für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV aufgeworfenen Fragen klar bzw.
Art. 49 AEUV
Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art.
Art. 56 AEUV
49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art.
Art. 47 GRC
56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09
EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn.
EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12
EuGH 30.6.2016, Admiral Casinos Entertainment AG, C-464/15
EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17
EuGH 14.6.2017, Online Games Handels GmbH ua, C-685/15
VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0039
VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0039).
VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0005
dazu VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0005, mwN).
VwGH 30.1.1990, 89/18/0008
VwSlg 13.110A
VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022
VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 27. April 2017 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ eines näher bezeichneten Unternehmens der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 3.000,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Tage) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Dem Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist zu erwidern, dass die für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV aufgeworfenen Fragen klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff, sowie 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Er hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser - weiterhin maßgeblichen - Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall mit seiner Beurteilung im Ergebnis nicht abgewichen. Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt nichts auf, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung auch nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12.

7 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0039).

8 Soweit das Zulassungsvorbringen in der Revision auf § 14 Abs. 3 GSpG Bezug nimmt, aber sonst keine weiteren Ausführungen zu dieser Thematik vornimmt, genügt es, auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2018 zu verweisen.

9 Wenn der Revisionswerber in seinem weiteren Zulässigkeitsvorbringen einen Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG rügt, ist ihm zu entgegnen, dass im (durch die Abweisung der Beschwerde bestätigten) Spruch der belangten Behörde neben Ort und Tatzeitraum auch die Funktion des Revisionswerbers im angeführten Unternehmen (aus der sich seine Verantwortlichkeit als nach außen vertretungsbefugtes Organ ergibt) genannt wird und es einer Zitierung des § 9 VStG 1950 im Spruch nicht bedarf (siehe dazu VwGH 30.1.1990, 89/18/0008; VwSlg 13.110A).

10 Insofern in der Revision im Weiteren im Zusammenhang mit Beweisanträgen Verfahrensmängel geltend gemacht werden, zeigt der Revisionswerber mit seinen Ausführungen deren Relevanz und damit eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf (vgl. dazu VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0005, mwN).

11 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. September 2018