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Ra 2018/09/0148 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090148.L00.1 KI-generiert

VwGH dismisses revision as inadmissible; factual assessment of expert evidence lacks general legal significance.

Geschäftsnummer Ra 2018/09/0148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal rejected the extraordinary appeal, ruling it inadmissible under Article 133(4) of the Constitution. The Federal Administrative Court had upheld the preservation of a building based on an official expert report, which the appellants argued lacked sufficient credibility compared to their own submissions. The court determined that the lower court's evaluation of conflicting expert opinions was a specific factual assessment rather than a question of general legal significance, thus failing the threshold for extraordinary review.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; An extraordinary appeal is inadmissible if the lower court's evaluation of conflicting expert evidence constitutes a specific factual assessment rather than a question of general legal significance.

Schlagwörter

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extraordinary appeal constitutional admissibility expert evidence free evaluation of evidence general legal significance Immobilienbesitz öffentlich-rechtliches Bauverbot Besitzesstörungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
§ 34 Abs. 1 VwGG
4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
§ 28 Abs. 3 VwGG
Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015
dazu etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015, mwN).
VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230
Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob die Einwände des Erstrevisionswerbers bereits die Qualität eines Privatgutachtens erreichten (siehe in diesem Zusammenhang etwa VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230).
VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0027
VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0027).
VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0034
Auch welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Gericht folgt, hat es nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung danach zu prüfen, welchem die höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist (siehe VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0034, ua).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen, angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Erhaltung des Wohn- und Geschäftshauses in Wien 1, F-Kai 43, ausgenommen das Innere der Wohnungen, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die revisionswerbenden Parteien sehen die Zulässigkeit ihrer Revision darin begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend ausführe, dass dem Fachgutachten eines Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen sei, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen oder Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt worden sei. Es weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch dadurch ab, dass es das Gutachten des Sachverständigen ohne sich kritisch damit auseinanderzusetzen seiner Entscheidung zu Grunde lege und dabei verkenne, dass es Gegenausführungen von vergleichbarem Aussagewert gebe, die im eklatanten Widerspruch zum Gutachten des Sachverständigen stünden. Darin wird von den revisionswerbenden Parteien ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen sei, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen sei, erblickt. Die Ausführungen des Erstrevisionswerbers, der selbst 34 Jahre, davon 24 Jahre in leitender Funktion, bei der belangten Behörde tätig gewesen und Mitglied des Denkmalbeirates sei, seien vom Bundesverwaltungsgericht fälschlich nicht als solche von vergleichbarem Aussagewert qualifiziert worden. Zum anderen führe das Bundesverwaltungsgericht keine nachvollziehbaren Gründe an, weshalb es dem Gutachten des Gerichtssachverständigen im Vergleich zu den Ausführungen des Erstrevisionswerbers einen höheren Beweiswert zumesse. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte sich das Bundesverwaltungsgericht mit den widersprechenden Sachverständigenausführungen in kritischer Weise auseinanderzusetzen, der Entscheidung die Ausführungen des Erstrevisionswerbers zu Grunde zu legen und den Bescheid der belangten Behörde zur Gänze zu beheben gehabt.

5 Nach gesicherter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht - im Rahmen der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts - das Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und sich im Rahmen der Begründung des Erkenntnisses mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen. Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. dazu etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015, mwN).

6 Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht über die von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen unter dessen Beiziehung mündlich verhandelt und ging der Sachverständige bei dieser Tagsatzung auf das erstattete fachliche Vorbringen näher ein.

7 Zwar ist den Revisionswerbern insofern zuzustimmen, als das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis zunächst festhielt, dass die Parteien dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten seien. Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob die Einwände des Erstrevisionswerbers bereits die Qualität eines Privatgutachtens erreichten (siehe in diesem Zusammenhang etwa VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230). Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich im vorliegenden Fall in seiner Beweiswürdigung - entgegen der Darstellung in der Revision - inhaltlich mit Einwänden der revisionswerbenden Parteien auseinander und schloss sich jeweils mit näherer Begründung dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen an.

8 Ob jedoch ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt hingegen keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0027). Auch welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Gericht folgt, hat es nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung danach zu prüfen, welchem die höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist (siehe VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0034, ua). Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (siehe auch dazu VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0027, mwN). Davon kann im vorliegenden Fall im Hinblick auf die beweiswürdigenden Darlegungen im angefochtenen Erkenntnis, weshalb entgegen den Einwendungen der revisionswerbenden Parteien dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt wurde, jedoch keine Rede sein.

9 Zudem zeigen die Revisionsausführungen eine Relevanz des geltend gemachten Mangels nicht auf, lässt sich doch aus dem Vorbringen nicht erkennen, in welchem Punkt das Verwaltungsgericht zu welcher anderen Beurteilung hätte kommen müssen, wenn es welchen konkreten - weiteren - Einwänden der revisionswerbenden Parteien gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt wäre oder sich mit diesen näher auseinandergesetzt hätte.

10 Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2018