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Ra 2018/09/0148 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090148.L00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal for suspensive effect on heritage protection decision due to lack of specific disproportionate harm argument.

Geschäftsnummer Ra 2018/09/0148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal rejected the applicant's request for suspensive effect on the heritage protection decision. The parties argued that monument protection caused massive financial loss and temporary jurisdictional confusion, but these claims were too general. The court dismissed the request because the applicants failed to concretely demonstrate how the enforcement would cause an unreasonable disadvantage compared to the public interest.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; § 30 Abs. 2 VwGG requires applicants to concretely demonstrate disproportionate disadvantage from enforcement; general claims of financial loss or procedural delay without specific factual basis do not satisfy this requirement.

Schlagwörter

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suspensive effect heritage protection disproportionate disadvantage interests balancing administrative appeal concrete demonstration public interest Denkmalschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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VwSlg 10.381 A/1981
VwGH 26.3.2012, AW 2012/09/0006
VwGH 29.8.2005, AW 2005/09/0024
VwGH 29.7.2004, AW 2004/09/0029
VwGH 27.2003, AW 2003/09/0002
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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Erhaltung eines näher bezeichneten Wohn- und Geschäftshauses in Wien -ausgenommen das Innere der Wohnungen - gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz im öffentlichen Interesse gelegen sei.

2 Gegen dieses richtet sich die mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbundene außerordentliche Revision der revisionswerbenden Parteien.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der vom Revisionswerber behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

5 Die revisionswerbenden Parteien führen unter diesem Gesichtspunkt im Wesentlichen aus, eine Unterschutzstellung als Denkmal bedeute einen einschneidenden Eingriff in die persönliche Verfügungsgewalt, der mit "massiver Vermögensvernichtung" verbunden sei. Da durch die - das gegenständliche Gebäude umfassende - Schutzzone "Innere Stadt" der Wiener Bauordnungsnovelle 1972 der Schutz des Erscheinungsbilds der Fassade gegeben sei, erscheine vor einer endgültigen Beendigung des Unterschutzstellungsverfahrens eine möglicherweise vorübergehende Zuständigkeit des Bundesdenkmalamts "wenig zielführend".

6 Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen zeigen die revisionswerbenden Parteien einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht auf; ein solcher ist nach der Lage des Falles auch nicht ohne weiteres zu erkennen (siehe zu Fällen nach dem Denkmalschutzgesetz etwa VwGH 26.3.2012, AW 2012/09/0006; 29.8.2005, AW 2005/09/0024; 29.7.2004, AW 2004/09/0029; 27.2.2003, AW 2003/09/0002).

Wien, am 10. September 2018