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Ra 2018/09/0138 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090138.L00 KI-generiert

Lawfulness of sealing premises with official seals during a factual operational closure under § 56a of the Gambling Act

Geschäftsnummer Ra 2018/09/0138
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria overturned the lower court's decision, ruling that the administrative authority prevailed in the official revision, and ordered the case remanded by nullifying the prior judgment for substantive illegality. The dispute concerned the legality of sealing a sub-tenant's premises with adhesive labels and official seals during a police inspection under the Gambling Act, where the lower administrative court had previously found the sealing unlawful and awarded costs to the tenant because § 56a of the Gambling Act did not explicitly empower the use of official seals for operational closures. The VwGH determined that the lower court deviated from established case law by failing to recognize that § 56a of the Gambling Act implicitly authorizes the application of official seals to effectuate a factual operational closure prior to the issuance of a formal closure order, thereby establishing that the contested measures were legally grounded.

Legislator-Regeste

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§ 56a GSpG; § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG: The provision authorizing business closure does not preclude the affixing of official seals during a factual closure prior to the issuance of a formal closure order.

Schlagwörter

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GSpG business closure factual closure sealing official seals authority administrative procedure law VwGH revision allowed Spiel und Wette Spielbankenabgabe Widerruf des Konkurses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 56a GSpG
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Bestimmung des § 56a GSpG enthalte keine Ermächtigung zur Anbringung von Amtssiegeln anlässlich einer Betriebsschließung.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
12 Das angefochtene Erkenntnis ist demnach mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924
8 Der Amtsrevisionswerber macht in seiner Zulässigkeitsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Anbringens von Amtssiegeln an Türen im Zuge einer Betriebsschließung nach § 56a GSpG abgewichen (Verweis auf VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924).
VwGH 27.6.2018, Ro 2017/17/0028
das in der Amtsrevision genannte Erkenntnis VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924; siehe auch VwGH 27.6.2018, Ro 2017/17/0028).
VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0068
VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0068).
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Volltext

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1 Die mitbeteiligte Partei ist als Untermieterin der J GmbH Inhaberin eines näher bezeichneten Lokals. Am 17. November 2017 fand in diesem Lokal eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde die Schließung des Betriebs gegenüber der J GmbH verfügt und die Lokalität zur Gänze versiegelt, indem in den Eingangsbereichen Klebeetiketten angebracht wurden.

2 Mit Maßnahmenbeschwerde vom 14. Dezember 2017 beantragte die mitbeteiligte Partei, die Versiegelung des Lokals durch die belangte Behörde für rechtswidrig zu erklären.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die am 17. November 2017 erfolgte Versiegelung des Lokals rechtswidrig gewesen sei (Spruchpunkt I.) und sprach der mitbeteiligten Partei Kostenersatz in der Höhe von 737,60 Euro zu (Spruchpunkt II.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).

4 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Bestimmung des § 56a GSpG enthalte keine Ermächtigung zur Anbringung von Amtssiegeln anlässlich einer Betriebsschließung. Da die genannte Bestimmung "die Befugnis des Anbringens von Amtssiegeln generell" nicht vorsehe, sei der Maßnahmenbeschwerde Folge zu geben gewesen.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen.

6 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. 7 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 Der Amtsrevisionswerber macht in seiner Zulässigkeitsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Anbringens von Amtssiegeln an Türen im Zuge einer Betriebsschließung nach § 56a GSpG abgewichen (Verweis auf VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924).

9 Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt:

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass bei einer faktischen Betriebsschließung jedenfalls auch amtliche Siegel angebracht werden können (vgl. das in der Amtsrevision genannte Erkenntnis VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924; siehe auch VwGH 27.6.2018, Ro 2017/17/0028). Insofern ist die Verwendung von Amtssiegeln bezüglich faktischer Betriebsschließungen vor Erlassung eines Betriebsschließungsbescheides von § 56a GSpG gedeckt (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0068).

11 Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach § 56a GSpG generell keine Ermächtigung zur Anbringung von Amtssiegeln anlässlich einer Betriebsschließung beinhalte, erweist sich daher als unzutreffend.

12 Das angefochtene Erkenntnis ist demnach mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 24. Jänner 2019