Denial of suspensive effect for revision due to failure to substantiate disproportionate disadvantage from rejected residence purpose change
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the applicant’s motion for suspensive effect of the appeal, ruling that the applicant failed to demonstrate a disproportionate disadvantage. The dispute concerned an administrative decision rejecting the applicant’s application to change the purpose of residence to a Red-White-Red Card for "Key Person" status under § 12b(1) of the Foreigners Act, which the applicant argued would result in unlawful residence status, loss of re-entry rights, and expulsion. The court held that the applicant did not substantiate why the legal prerequisites for extending the existing residence permit under § 24(4) of the Residence Act were not met, noted that the appeal did not alter the ability to obtain a one-time confirmation of the pending application, and clarified that the challenged decision did not serve as a title for expulsion under § 46 of the Federal Immigration Act. Consequently, the lower administrative decision remains in force pending the outcome of the revision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; The applicant must concretely demonstrate the disproportionate disadvantage resulting from the execution of the decision unless the conditions for suspension are obvious from the case facts.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der vom Revisionswerber behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
3 Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt im Wesentlichen aus, im Hinblick auf die Abweisung seines Zweckänderungsantrags im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens würden ihm ohne Zuerkennung aufschiebender Wirkung "verschiedene Behörden" einen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet unterstellen, er könne nach Verlassen des Landes aufgrund der nur einmaligen Möglichkeit, eine Bescheinigung über den gestellten Verlängerungsantrag zu erhalten, nicht zurückkehren und sogar die Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, könne erfolgen. Dies sei für ihn angesichts seiner aufenthaltsrechtlichen Situation, die er bei einer Ausreise verlieren würde, ein unverhältnismäßiger Nachteil.
4 Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen ihm im Zusammenhang mit der Abweisung seines Zweckänderungsantrags auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG als sonstige Schlüsselkraft nach § 12b Z 1 AuslBG konkret drohenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, zeigt er doch nicht auf, weshalb die Voraussetzungen für eine Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 4 NAG nicht vorliegen würden.
5 Auch die Zuerkennung aufschiebender Wirkung würde im Übrigen nichts an der Möglichkeit, einmalig eine Bestätigung über die erfolgte Antragstellung ausgestellt zu bekommen, ändern. Zudem stellt das angefochtene Erkenntnis keinen Titel für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG dar.
Wien, am 28. August 2018