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Ra 2018/09/0129 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090129.L00 KI-generiert

VwGH dismisses extraordinary revision as inadmissible under Art. 133(4) B-VG due to lack of fundamental legal question.

Geschäftsnummer Ra 2018/09/0129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal rejected the extraordinary revision, ruling it inadmissible under Article 133(4) of the Constitution. The applicant argued the administrative fine was unjustified because the underlying administrative procedure had already concluded and the complaint lacked a specific case reference. The court held that the complaint clearly related to the previously concluded administrative proceeding regarding the seizure of a gambling device, thereby satisfying the requirements for an administrative fine under the Administrative Offences Act.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 133 Abs. 9 B-VG; § 34 Abs. 3 AVG: An extraordinary revision is inadmissible if it fails to demonstrate a question of fundamental legal significance, such as a deviation from or lack of uniformity in Administrative Court of Appeal jurisprudence regarding the applicability of administrative offences to complaints submitted after the conclusion of the underlying administrative proceeding.

Schlagwörter

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extraordinary revision fundamental legal significance administrative offences act concluded administrative proceeding inadmissible revision administrative fine procedural requirement unleserliche Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
Art. 133 Abs. 9 B-VG
4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
§ 34 Abs. 1a VwGG
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
§ 39 Abs. 2 Z 1 VwGG
11 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
§ 34 Abs. 3 AVG
Juli 2018 unmissverständlich auf das (zuvor) vor dem Verwaltungsgericht über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes geführte Verwaltungsverfahren; dass das Beschwerdeverfahren bereits entschieden war, ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 AVG.
§ 13 AVG
3 AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0210
VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0210, mwN).
VwGH 21.3.2018, Ra 2018/09/0017
VwGH 21.3.2018, Ra 2018/09/0017).
VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008
VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008).
VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344
VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
VwGH 19.12.1996, 96/11/0211
VwGH 19.12.1996, 96/11/0211).
VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004
VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004).
VwGH 26.3.1996, 95/05/0029
Eine beleidigende Schreibweise kann auch durch die Überzeugung des Verfassers von der Berechtigung seiner Vorwürfe nicht gerechtfertigt oder entschuldigt werden (VwGH 26.3.1996, 95/05/0029).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 31. Juli 2018 wurde über den Revisionswerber wegen beleidigender Schreibweise in einer an das Landesverwaltungsgericht Salzburg gerichteten Eingabe vom 31. Juli 2018 samt Beilagen eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 726,-- Euro verhängt. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0210, mwN). 5 Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2018/09/0017). In diesen gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008). 6 Die vorliegende außerordentliche Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe die Ordnungsstrafe ohne konkreten Bezug zu einer vor dem Verwaltungsgericht zu erledigenden "Sache" verhängt, zumal ein zugrunde liegendes Verfahren bereits zuvor vom Verwaltungsgericht erledigt worden sei. Der fehlende Bezug zu einer konkreten Angelegenheit ergebe sich insbesondere auch daraus, dass in der Eingabe keine Geschäftszahl angegeben worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner bisherigen Rechtsprechung lediglich mit Eingaben auseinandergesetzt, die "ein anhängiges Verwaltungsverfahren zum Inhalt" gehabt hätten. Es handle sich bei der Eingabe vom 31. Juli 2018, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingebracht worden sei, "um keine Eingabe im Sinne des AVG". 7 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

8 Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Die Angelegenheit, in der die in Rede stehende Eingabe verfasst wurde, wird dadurch bestimmt, ob ein Verwaltungsverfahren vor der Behörde, die Adressat der Eingabe ist, anhängig war, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, welchem die Eingabe zuzurechnen ist (vgl. VwGH 19.12.1996, 96/11/0211). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gemäß § 34 Abs. 3 AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004).

9 Im vorliegenden Fall bezog sich die schriftliche Eingabe vom 31. Juli 2018 unmissverständlich auf das (zuvor) vor dem Verwaltungsgericht über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes geführte Verwaltungsverfahren; dass das Beschwerdeverfahren bereits entschieden war, ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 AVG. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers mangelt es daher insoweit weder an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist das Verwaltungsgericht diesbezüglich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Eine beleidigende Schreibweise kann auch durch die Überzeugung des Verfassers von der Berechtigung seiner Vorwürfe nicht gerechtfertigt oder entschuldigt werden (VwGH 26.3.1996, 95/05/0029).

10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 25. September 2019