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Ra 2018/09/0125 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090125.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision on gambling fines as no fundamental legal question of EU law or evidence assessment exists.

Geschäftsnummer Ra 2018/09/0125
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the revision against a gambling fine decision by the Styrian Land Administrative Court. The applicant argued that the case required a preliminary reference to the EU Court of Justice regarding Union law compliance, but the court found existing case law sufficient to resolve these questions. Furthermore, the court held that reviewing the lower court's assessment of evidence regarding gambling machines falls outside the revision court's jurisdiction as it concerns factual evaluation rather than legal interpretation.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: The Administrative Court of Austria is not bound by the lower court's statement on admissibility and must independently assess whether a fundamental legal question exists, concluding that no such question arises when existing case law clarifies EU law requirements or when the lower court's evidence assessment does not violate legal certainty.

Schlagwörter

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Administrative Revision Gambling Law EU Law Compliance Evidence Assessment Fundamental Legal Question Preliminary Reference Double Jeopardy Glücksspiele mit Geldeinsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Landesverwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).
§ 34 Abs. 1a VwGG
1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG).
§ 28 Abs. 3 VwGG
Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs.
§ 34 Abs. 1 VwGG
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
§ 9 Abs. 1 VStG
November 2017 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ eines näher genannten Unternehmens wegen neun Übertretungen nach § 52 Abs.
§ 52 Abs. 1 Z 1 GSpG
§ 52 Abs. 2 GSpG
9 Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers wurde durch die Anführung der Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses den Anforderungen des § 44a Z 3 VStG Genüge getan.
§ 4 Glücksspielgesetz
2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn neun Geldstrafen in der Höhe von jeweils 9.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
§ 14 Abs. 3 GSpG
7 Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers steht das in § 14 Abs. 3 GSpG statuierte Erfordernis eines Sitzes im Inland bzw.
§ 44a Z 3 VStG
2 GSpG im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses den Anforderungen des § 44a Z 3 VStG Genüge getan.
Art. 49 AEUV
Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art.
Art. 56 AEUV
49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art.
Art. 47 GRC
56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl.
Art. 267 AEUV
5 Dem Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist zu erwidern, dass die für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV aufgeworfenen Fragen klar bzw.

Zitierte Rechtsprechung

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EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09
EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn.
EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12
EuGH 30.6.2016, Admiral Casinos Entertainment, C-464/15
EuGH 28.2.2018, Sporting Odds, C-3/17
EuGH 28.2.2018, Sporting Odds, C-3/17, Rn.
EuGH 14.6.2017, Online Games Handels GmbH ua, C-685/15
VwGH 11.7.2018, Ro 2015/17/0022
VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048
VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, Rn.
VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0039
55; VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0039).
VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0064
VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0064; 25.4.2018, Ra 2018/09/0032), was hier nicht gesagt werden kann.
VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0032
VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0130
VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0130 bis 0131).
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 29. November 2017 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ eines näher genannten Unternehmens wegen neun Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn neun Geldstrafen in der Höhe von jeweils 9.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde dem Grunde nach ab (Spruchpunkt I.), reduzierte das Strafausmaß gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GSpG je Übertretung auf eine Geldstrafe in der Höhe von 4.500 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und verminderte den Kostenbeitrag auf 4.050 Euro (Spruchpunkt II.). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Landesverwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).

3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Dem Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist zu erwidern, dass die für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV aufgeworfenen Fragen klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos Entertainment, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; sowie vom 28.2.2018, Sporting Odds, C-3/17, Rn. 28, 62 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Er hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser - weiterhin maßgeblichen - Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall mit seiner Beurteilung im Ergebnis nicht abgewichen. Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt nichts auf, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Die angefochtene Entscheidung steht entgegen diesem Vorbringen auch nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12.

6 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. EuGH 28.2.2018, Sporting Odds, C-3/17, Rn. 55; VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0039).

7 Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers steht das in § 14 Abs. 3 GSpG statuierte Erfordernis eines Sitzes im Inland bzw. der davon normierten Ausnahme, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt, nicht mit Unionsrecht im Widerspruch (vgl. VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, Rn. 34 ff). In diesem Zusammenhang stellt sich daher vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

8 Das Landesverwaltungsgericht hat sich - entgegen dem Revisionsvorbringen - zudem ausreichend mit der Funktionsweise der Apparate beschäftigt, entsprechende Feststellungen getroffen und diese darauf basierend rechtlich als Glücksspielgeräte qualifiziert. Bei der Frage, ob ausreichende Beweisergebnisse dafür vorhanden waren, Rückschlüsse auf den tatsächlichen Spielablauf zu ziehen, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0064; 25.4.2018, Ra 2018/09/0032), was hier nicht gesagt werden kann.

9 Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers wurde durch die Anführung der Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses den Anforderungen des § 44a Z 3 VStG Genüge getan. Dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, wird nicht dargelegt und ist nach der Lage des Falles auch nicht erkennbar. Der vom Landesverwaltungsgericht herangezogene Strafrahmen ergibt sich darüber hinaus explizit aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0130 bis 0131).

10 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2018