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Ra 2018/09/0122 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090122.L00 KI-generiert

Administrative court rejects extraordinary appeal as it lacks fundamental legal significance and fails to separately state admissibility grounds.

Geschäftsnummer Ra 2018/09/0122
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the extraordinary appeal against a conviction for employing an undocumented foreign worker without issuing a permit. The appellant argued the lower court's reasoning was insufficient, but the court found no fundamental legal questions requiring review. The decision was based on the requirement for separate admissibility grounds and adherence to established case law.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 28 Abs. 3 VwGG: An extraordinary appeal under Art. 133 Abs. 4 B-VG is inadmissible if it does not raise questions of fundamental legal significance and fails to separately state the grounds for admissibility.

Schlagwörter

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extraordinary appeal admissibility fundamental legal significance separate grounds requirement administrative criminal law foreign employment violations unbewilligte Erwerbstätigkeit Widerhandlung in Geschäftsbetrieben Grenzgängerbeschäftigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
§ 28 Abs. 3 VwGG
Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs.
§ 34 Abs. 1a VwGG
1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG).
§ 9 Abs. 7 VStG
Die F GmbH hafte nach § 9 Abs. 7 VStG für die über den Revisionswerber verhängte Strafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 21.3.2018, Ra 2018/09/0017
VwGH 21.3.2018, Ra 2018/09/0017, mwN).
VwGH 26.6.2018, Ra 2018/05/0168
VwGH 26.6.2018, Ra 2018/05/0168, mwN)
VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0025
dazu jüngst VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0025; 8.11.2016, Ra 2016/09/0101, mwN).
VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0101
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde der Revisionswerber - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F GmbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft eine näher bezeichnete bosnische Staatsangehörige vom 10. Juni bis 9. August 2016 in W beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländerin keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von 1.200 Euro (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und vier Stunden) verhängt. Die F GmbH hafte nach § 9 Abs. 7 VStG für die über den Revisionswerber verhängte Strafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision "gesondert" die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2018/09/0017, mwN).

6 Die Revision wirft mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen (§ 28 Abs. 3 VwGG) keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Vorweg ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Revision dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, gesondert die Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen, nicht - wie der Revisionswerber offenbar meint - durch die Verweisung auf nähere Ausführungen in den Revisionsgründen Genüge getan wird (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2018/05/0168, mwN)

8 Auch wenn man das Zulässigkeitsvorbringen als ausreichend präzise erachten wollte, bewegt sich die im Einzelfall getroffene Beurteilung doch im Rahmen der dazu ergangenen zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu jüngst VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0025; 8.11.2016, Ra 2016/09/0101, mwN). Mit dem weiteren, bloß allgemein gehaltenen Vorbringen wird weder eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der bloß den Einzelfall betreffenden Beweiswürdigung noch konkret eine Mangelhaftigkeit in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses dargelegt.

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2019