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Ra 2018/09/0111 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090111.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision as inadmissible; no fundamental legal question regarding gambling law or EU freedom of establishment raised.

Geschäftsnummer Ra 2018/09/0111
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the revision against the Land Administrative Court of Styria's decision to reduce fines for gambling violations. The applicant argued the fines were excessive and violated EU freedom of establishment, but the court found these questions were already clarified by established EU case law. Consequently, the court determined the revision lacked the fundamental legal significance required for admissibility under Article 133(4) of the Constitution.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; Art. 267 AEUV: A revision is inadmissible if the legal questions raised are already clearly settled by existing case law, including relevant EU Court of Justice rulings on gambling sector monopolies and freedom of establishment.

Schlagwörter

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administrative revision admissibility fundamental legal significance gambling law penalties EU freedom of establishment preliminary reference requirements Glücksspiele mit Geldeinsatz Widerhandlung in Geschäftsbetrieben Mangelnde Umsetzung der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
4 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Art. 267 AEUV
6 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist zu erwidern, dass die für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV aufgeworfenen Fragen klar bzw.
Art. 49 AEUV
Juni 2017, Online Games Handels GmbH u.a., C- 685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art.
Art. 56 AEUV
49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art.
Art. 47 GRC
56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl.
§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 GSpG
1 VStG schuldig erkannt und über ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 GSpG drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 4.000,-- Euro (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
§ 9 Abs. 7 VStG
Die zweitrevisionswerbende Partei wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung für die verhängten Geldstrafen verpflichtet.
§ 14 Abs. 3 GSpG
8 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen in der Revision auf § 14 Abs. 3 GSpG Bezug nimmt, aber sonst keine weiteren Ausführungen zu dieser Thematik vornimmt, genügt es, auf das bereits zitierte hg.
§ 44a Z 3 VStG
2 GSpG im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses den Anforderungen des § 44a Z 3 VStG Genüge getan.

Zitierte Rechtsprechung

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EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09
EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn.
EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12
EuGH 30.6.2016, Admiral Casinos Entertainment AG, C-464/15
EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17
EuGH 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17
EuGH 14.6.2017, Online Games Handels GmbH u.a., C-685/15
VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0064
VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0064).
VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0130 bis 0131
VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0130 bis 0131).
VwGH 12.11.2013, 2012/09/0133
VwGH 12.11.2013, 2012/09/0133; 20.11.2018, Ra 2018/16/0156 bis 0157, mwN).
VwGH 20.11.2018, Ra 2018/16/0156 bis 0157
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 9. Mai 2017 wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 1 VStG schuldig erkannt und über ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 GSpG drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 4.000,-- Euro (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Die zweitrevisionswerbende Partei wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung für die verhängten Geldstrafen verpflichtet.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es die verhängten Geldstrafen hinsichtlich zweier Glücksspielgeräte auf jeweils 3.500,-- Euro sowie die verhängte Geldstrafe hinsichtlich des dritten Gerätes auf 3.000,-- Euro (sowie die Ersatzfreiheitsstrafen) herabsetzte. Weiters sprach es aus, dass sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde verringere und dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist zu erwidern, dass die für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV aufgeworfenen Fragen klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C- 79/17). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Er hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser - weiterhin maßgeblichen - Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall mit seiner Begründung nicht abgewichen. Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt nichts auf, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12.

7 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH u.a., C- 685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0064).

8 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen in der Revision auf § 14 Abs. 3 GSpG Bezug nimmt, aber sonst keine weiteren Ausführungen zu dieser Thematik vornimmt, genügt es, auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2018 zu verweisen.

9 Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien wurde durch die Anführung der Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses den Anforderungen des § 44a Z 3 VStG Genüge getan. Dass die revisionswerbenden Parteien ihre Verteidigungsrechte nicht hätten wahren können oder sie der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wären, wird nicht dargelegt und ist nach der Lage des Falles auch nicht erkennbar (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0130 bis 0131). Der vom LVwG herangezogene Strafrahmen ergibt sich im Übrigen aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses.

10 Entgegen dem weiteren Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision hat sich das LVwG ausreichend mit der Funktionsweise der Geräte beschäftigt, entsprechende Feststellungen getroffen und sie darauf basierend rechtlich als Glücksspielgeräte qualifiziert. Ob ausreichende Beweisergebnisse dafür vorhanden waren, Rückschlüsse auf den tatsächlichen Spielablauf zu ziehen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen ist. Dass das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0064), zeigen die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht auf.

11 Soweit die revisionswerbenden Parteien das Verschulden des Erstrevisionswerbers bestreiten, zeigen sie eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach betont, dass gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen ist. Erst im Falle einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde und im Vertrauen auf diese Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße sind nicht als Verschulden anzurechnen (vgl. VwGH 12.11.2013, 2012/09/0133; 20.11.2018, Ra 2018/16/0156 bis 0157, mwN).

12 Auch sonst werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2019