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Ra 2018/09/0104 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090104.L00 KI-generiert

Ra 2018/09/0104 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2018/09/0104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. 1 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. Juni 2018 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Revisionswerberin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen dazu auf, ihre Revision unter Angabe aller - näher dargestellten - gesetzlich geforderten Inhalte durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 2 VwGG, § 33 Abs. 1 VwGG; Ra 2018/09/0104 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 3 Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG sind (u.a.) Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).

Schlagwörter

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verspätete Einreichung von Urkunden Rechtzeitigkeit der Postaufgabe Rechtsverzögerung verspätete Mängelrüge nachträglicher Rechtsvorschlag verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 2 VwGG
Juni 2018 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Revisionswerberin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen dazu auf, ihre Revision unter Angabe aller - näher dargestellten - gesetzlich geforderten Inhalte durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
§ 33 Abs. 1 VwGG
5 Im Hinblick darauf war die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs.
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Volltext

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

1 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. Juni 2018 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Revisionswerberin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen dazu auf, ihre Revision unter Angabe aller - näher dargestellten - gesetzlich geforderten Inhalte durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

2 Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018 - unrichtig eingebracht beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg und von diesem weitergeleitet - nahm die Revisionswerberin zu diesem Mängelbehebungsauftrag Stellung, ohne ihm dabei jedoch zu entsprechen.

3 Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG sind (u.a.) Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).

4 Dem mit der Verfügung vom 29. Juni 2018 erteilten Mängelbehebungsauftrag wurde von der Revisionswerberin nicht entsprochen. Insbesondere wurde (auch) der Mangel der unterbliebenen Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt nicht behoben, sodass diese gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.

5 Im Hinblick darauf war die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 17. September 2018