Omission of sanctioning norm in operative part of administrative penalty for illegal gambling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) quashed the decision of the Regional Administrative Court (LVwG Steiermark) for illegality of content, overturning the lower court's dismissal of the appeal and leaving the original administrative penalty in force, while ordering the state to pay the appellant €1,346.40 in legal costs. The dispute concerned four fines imposed under the Gambling Act for operating illegal gambling operations, where the lower court had merely refined the wording regarding the responsible organ without correcting the substantive legal defects identified by the appellant. The decisive legal basis was the requirement under § 44a Z 3 VStG that the operative part of a penal decision must explicitly cite the specific sanctioning norm, here § 52 Abs. 2 GSpG; because the lower court failed to supplement this missing statutory reference present in the initial administrative decision, the judgment was deemed substantively illegal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 B-VG; § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG: A criminal judgment is substantively unlawful if it omits the administrative regulation applicable to sentencing, requiring the reviewing court to supplement the decision.
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KI-generiertGround for quashing the appealed decision due to illegality of content.
Legal basis for the award of legal costs to the successful party.
Volltext
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. Dezember 2017 wurde der Revisionswerber als Verantwortlicher einer näher bezeichneten Gesellschaft der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn vier Geldstrafen jeweils in der Höhe von 2.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage und 12 Stunden) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit der Maßgabe einer Konkretisierung des Spruches dahingehend, dass der Revisionswerber die inkriminierten Tathandlungen "als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ" einer näher angeführten Gesellschaft zu verantworten habe, abgewiesen; weiters wurde über die Kosten des Beschwerdeverfahrens abgesprochen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
4 Das Verwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Soweit der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen einen Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 3 VStG rügt, weil im Spruch die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG nicht angeführt worden sei, erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt:
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte ein Recht darauf, dass im Spruch eines Straferkenntnisses ausschließlich die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist. Das Verwaltungsgericht hat daher, wenn der Spruch des behördlichen Strafbescheids - wie hier - unvollständig ist, diesen in seinem Abspruch zu ergänzen (vgl. etwa VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0010, 0011 und Ra 2018/09/0013; VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0021).
10 Im vorliegenden Fall ist bei einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG die Strafsanktionsnorm § 52 Abs. 2 GSpG. Das Verwaltungsgericht hat diese Anführung der Strafsanktionsnorm trotz ihres Fehlens im behördlichen Straferkenntnis im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht nachgeholt.
11 Damit hat das Landesverwaltungsgericht den Strafausspruch des angefochtenen Erkenntnisses mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass das Erkenntnis bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen näher einzugehen war.
12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. August 2018