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Ra 2018/09/0101 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090101.L00 KI-generiert

VwGH annulled administrative court ruling for omitting mandatory penalty norm in gambling offense judgment.

Geschäftsnummer Ra 2018/09/0101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal annulled the lower court's decision due to its substantive illegality regarding the omission of a required penalty norm. The applicant argued that the administrative court's refusal to cite the specific penalty provision in the judgment violated established case law requiring the correct administrative regulation to appear in the verdict. The court held that because the penalty norm for the gambling offense was missing from the administrative decision, the administrative court was legally obligated to supplement it, rendering the original judgment invalid.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG: The administrative court must supplement an incomplete administrative penalty decision by citing the correct administrative regulation governing the penalty; failure to do so renders the decision substantively illegal and requires annulment.

Schlagwörter

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administrative penalty decision omission of penalty norm substantive illegality gambling offense regulation administrative court annulment Glücksspiele mit Geldeinsatz Spielbankenabgabe strafrechtliches Revisionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
11 Damit hat das Landesverwaltungsgericht den Strafausspruch des angefochtenen Erkenntnisses mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass das Erkenntnis bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen näher einzugehen war.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs.
§ 34 Abs. 1a VwGG
1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG).
§ 28 Abs. 3 VwGG
Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§§ 47 ff VwGG
12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0010
etwa VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0010, 0011 und Ra 2018/09/0013; VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0021).
VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0011
VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0013
VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0021
etwa VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0010, 0011 und Ra 2018/09/0013; VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0021).
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Volltext

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. Dezember 2017 wurde der Revisionswerber als Verantwortlicher einer näher bezeichneten Gesellschaft der achtfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn acht Geldstrafen jeweils in der Höhe von 2.500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage und 12 Stunden) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit der Maßgabe einer Konkretisierung des Spruches dahingehend, dass der Revisionswerber die inkriminierten Tathandlungen "als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ" einer nähergenannten Gesellschaft zu verantworten habe, abgewiesen; weiters wurde über die Kosten des Beschwerdeverfahrens abgesprochen und die Revision für nicht zulässig erklärt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

4 Das Verwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Soweit der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen einen Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 3 VStG rügt, weil im Spruch die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG nicht angeführt worden sei, erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt:

9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte ein Recht darauf, dass im Spruch eines Straferkenntnisses ausschließlich die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist. Das Verwaltungsgericht hat daher, wenn der Spruch des behördlichen Strafbescheids - wie hier - unvollständig ist, diesen in seinem Abspruch zu ergänzen (vgl. etwa VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0010, 0011 und Ra 2018/09/0013; VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0021).

10 Im vorliegenden Fall ist bei einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG die Strafsanktionsnorm § 52 Abs. 2 GSpG. Das Verwaltungsgericht hat diese Anführung der Strafsanktionsnorm trotz ihres Fehlens im behördlichen Straferkenntnis im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht nachgeholt.

11 Damit hat das Landesverwaltungsgericht den Strafausspruch des angefochtenen Erkenntnisses mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass das Erkenntnis bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen näher einzugehen war.

12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. August 2018