Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2018/09/0053 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090053.L00 KI-generiert

Ra 2018/09/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2018/09/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

1 Im Revisionsfall wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland der revisionswerbenden Partei am 27. Februar 2018 zugestellt, die gegenständliche Amtsrevision mit Boten des Amtes der Landesregierung (Dienstpostbeförderung) befördert und am 12. April 2018 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland eingebracht.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 26 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 5 VwGG, § 34 Abs. 1 VwGG; Ra 2018/09/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtzeitigkeit der Postaufgabe verspätete Eingabe Revisionsfrist Mitteilungsfrist Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 26 Abs. 1 VwGG
2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen.
§ 25a Abs. 5 VwGG
1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
4 Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
KI-generiert
Ra 2024/10/0077
1Das angefochtene Erkenntnis wurde der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht dem nunmehrigen Amtsrevisionswerber dem Revisionsvorbringen zufolge am 26.
Ra 2020/06/0307
1Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind die Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG). Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.
Ra 2020/01/0453
1Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.
L521 2135460-1
Die vom Beschwerdeführer gegen das das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2018, L521 2135460-1/25E, erhobene ordentliche Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2018, L521 2135460-1/27E, als verspätet zurückgewiesen. Am 21.08.2016 langten sowohl ein Vorlageantrag als auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verbunden mit einer ordentlichen Revision) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ferner begehrt der Revisionswerber, gemäß § 46 Abs. 4 VwGG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründet dies mit der Unverhältnismäßigkeit der sofortigen Abschiebung des Beschwerdeführers.
Ra 2023/15/0115
1Das in Revision gezogene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Im Revisionsfall wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland der revisionswerbenden Partei am 27. Februar 2018 zugestellt, die gegenständliche Amtsrevision mit Boten des Amtes der Landesregierung (Dienstpostbeförderung) befördert und am 12. April 2018 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland eingebracht.

2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3 Ausgehend davon hatte die Frist zur Einbringung der Revision mit Ablauf des 10. April 2018 geendet. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde erst am 12. April 2018 und somit nach Ablauf der Revisionsfrist eingebracht, womit sich die Revision als verspätet erweist (vgl. auch VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0137, beim Transport durch die sogenannte "Staatsämterabfertigung").

4 Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2018