Ra 2018/09/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert1 Im Revisionsfall wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland der revisionswerbenden Partei am 27. Februar 2018 zugestellt, die gegenständliche Amtsrevision mit Boten des Amtes der Landesregierung (Dienstpostbeförderung) befördert und am 12. April 2018 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland eingebracht.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 26 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 5 VwGG, § 34 Abs. 1 VwGG; Ra 2018/09/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Im Revisionsfall wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland der revisionswerbenden Partei am 27. Februar 2018 zugestellt, die gegenständliche Amtsrevision mit Boten des Amtes der Landesregierung (Dienstpostbeförderung) befördert und am 12. April 2018 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland eingebracht.
2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3 Ausgehend davon hatte die Frist zur Einbringung der Revision mit Ablauf des 10. April 2018 geendet. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde erst am 12. April 2018 und somit nach Ablauf der Revisionsfrist eingebracht, womit sich die Revision als verspätet erweist (vgl. auch VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0137, beim Transport durch die sogenannte "Staatsämterabfertigung").
4 Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2018