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Ra 2018/09/0004 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090004.L00 KI-generiert

Ra 2018/09/0004 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2018/09/0004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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1 Im Revisionsfall wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien dem Revisionswerber am 28. November 2017 zugestellt. Die verfahrensgegenständliche als Einspruch bezeichnete und als außerordentliche Revision zu wertende Eingabe wurde unmittelbar am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der sie mit hg. Verfügung vom 11. Jänner 2018 an das Verwaltungsgericht Wien weiterleitete, wo die Revision am 16. Jänner 2018 einlangte.

Legislator-Regeste

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§ 26 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 5 VwGG, § 34 Abs. 1 VwGG; Ra 2018/09/0004 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen diesen Bestimmungen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Schlagwörter

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Rechtzeitigkeit der Postaufgabe Revisionsfrist verspätetes Fristerstreckungsgesuch Mitteilungsfrist verspätete Einreichung von Urkunden Ablauf der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 26 Abs. 1 VwGG
2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen.
§ 25a Abs. 5 VwGG
1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
5 Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
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Ra 2020/01/0453
1Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.
Ra 2018/06/0257
Untimely filing of extraordinary revision to the VwGH instead of the administrative court causes dismissal for violation of the six-week deadline.
Ra 2020/03/0132
1Die Revisionswerber erhoben gegen das ihnen ihren Angaben nach am 31.
Ra 2021/17/0096
1Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Daraus ergibt sich, dass auch eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. 2Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 4 leg. cit. im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.
Ra 2023/15/0115
1Das in Revision gezogene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Im Revisionsfall wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien dem Revisionswerber am 28. November 2017 zugestellt. Die verfahrensgegenständliche als Einspruch bezeichnete und als außerordentliche Revision zu wertende Eingabe wurde unmittelbar am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der sie mit hg. Verfügung vom 11. Jänner 2018 an das Verwaltungsgericht Wien weiterleitete, wo die Revision am 16. Jänner 2018 einlangte.

2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen diesen Bestimmungen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

3 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 17.2.2016, Ra 2015/04/0080, mwN).

4 Im vorliegenden Fall langte die außerordentliche Revision nach deren Weiterleitung - eine die Frist allenfalls wahrende Postaufgabe durch die weiterleitende Stelle kommt hier ausgehend von den Feststellungen nicht zum Tragen - beim Verwaltungsgericht Wien erst nach Ablauf der Revisionsfrist ein und ist daher als verspätet anzusehen.

5 Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2018