Fr 2018/09/0003 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 25. Juni 2018, I406 2152903-1/16E, erlassen und eine Ausfertigung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 38 Abs. 4 VwGG, § 56 Abs. 1 VwGG; Fr 2018/09/0003 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 25. Juni 2018, I406 2152903-1/16E, erlassen und eine Ausfertigung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 25. Juni 2018, I406 2152903-1/16E, erlassen und eine Ausfertigung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung 2014 (siehe auch VwGH 14.11.2017, Fr 2017/09/0011).
Wien, am 25. Juli 2018