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Fr 2018/09/0003 ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018090003.F00 KI-generiert

Fr 2018/09/0003 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Fr 2018/09/0003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 25. Juni 2018, I406 2152903-1/16E, erlassen und eine Ausfertigung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

Legislator-Regeste

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§ 38 Abs. 4 VwGG, § 56 Abs. 1 VwGG; Fr 2018/09/0003 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 25. Juni 2018, I406 2152903-1/16E, erlassen und eine Ausfertigung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

Schlagwörter

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§ 38 Abs. 4 VwGG § 56 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 38 Abs. 4 VwGG
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
§ 56 Abs. 1 VwGG
2 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung 2014 (siehe auch VwGH 14.11.2017, Fr 2017/09/0011).

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Volltext

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 25. Juni 2018, I406 2152903-1/16E, erlassen und eine Ausfertigung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung 2014 (siehe auch VwGH 14.11.2017, Fr 2017/09/0011).

Wien, am 25. Juli 2018