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Ra 2018/08/0239 ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080239.L00 KI-generiert

Pension insurance contributions above maximum contribution base for dual-status medical professional in public service and self-employment

Geschäftsnummer Ra 2018/08/0239
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court (VwGH) dismissed the petitioner's extraordinary revision, upholding the lower administrative court's decision that the petitioner, a public servant also acting as a self-employed medical assessor, was liable for mandatory pension insurance contributions for the years 2013 and 2014. The dispute centered on whether the petitioner's obligation to pay pension contributions above the statutory maximum contribution base (Höchstbeitragsgrundlage), due to his dual status as an employee of the federal land and a self-employed professional, constituted discriminatory treatment or a breach of the principle of trust and good faith, particularly in relation to EU regulations on free movement. The court held that the revision was inadmissible because it raised no legal question of fundamental significance under Article 133(4) of the Federal Constitutional Law, citing established case law that confirms the constitutional permissibility of federal legislation not crediting contributions made to regional health or pension systems when the federal maximum contribution limit is exceeded, and finding no evidence of unlawful EU-discriminatory disadvantage in the petitioner's domestic activities.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1 VwGG: The Administrative Court of Appeal dismisses an extraordinary revision if the raised legal question lacks fundamental significance and does not deviate from or clarify existing case law.

Schlagwörter

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extraordinary revision fundamental legal question pension insurance contributions EU free movement statutory contribution cap Verletzung der Verkehrsregeln Missachten des Rotlichts Fahren ohne Berechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art.
§ 34 Abs. 1a VwGG
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG
Mai 1954 geborene Revisionswerber auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als "Wohnsitzarzt" (§ 47 Ärztegesetz 1998; er betätigte sich als Gutachter) gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom 1.
§ 167 Abs. 9 K-DRG 1994
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 17.11.2004, 2003/08/0166
VwGH 29.3.2006, 2005/08/0122
VfGH 30.6.2004, B 869/03
VwGH 29.3.2006, 2003/08/0160
Dies gilt auch für Beitragsleistungen zu entsprechenden Pensionssystemen (VwGH 29.3.2006, 2003/08/0160; 12.9.2012, 2010/08/0236).
VwGH 12.9.2012, 2010/08/0236
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass der am 25. Mai 1954 geborene Revisionswerber auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als "Wohnsitzarzt" (§ 47 Ärztegesetz 1998; er betätigte sich als Gutachter) gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2014 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei. Es stellte die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung fest und sprach aus, dass der Revisionswerber (unter Berücksichtigung zwischenzeitiger Verjährung von Beitragsforderungen) gemäß §§ 25, 27 und 40 GSVG verpflichtet sei, an monatlichen Beiträgen zur Pensionsversicherung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 EUR 760,84 und vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2014 EUR 867,43, sohin insgesamt EUR 15.002,33 s.A. zu zahlen.

5 Der Revisionswerber stehe seit 1. Jänner 1988 als Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Villach in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Ab 1. Juli 1988 sei er als Wohnsitzarzt in der Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten eingetragen. Davon habe die belangte Behörde, die bis dahin nur von einer Nebentätigkeit des Revisionswerbers ausgegangen sei, erst am 16. Juni 2016 erfahren. Der Revisionswerber sei seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Die Einkünfte des Revisionswerbers aus nichtselbständiger Arbeit hätten insbesondere in den Jahren 2013 und 2014 im Hinblick auf den zu entrichtenden Pensionsbeitrag die Höchstbeitragsgrundlage (vgl. § 167 Abs. 9 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994) überschritten. Die aus der Tätigkeit als Wohnsitzarzt erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit lägen stets über der für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen Versicherungsgrenze.

6 Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision aus, rechtswidrig sei nicht die Doppel- oder Mehrfachversicherung, sondern die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung über die allgemeine Höchstbeitragsgrundlage hinaus. Diese würde zu einer Inländerdiskriminierung und zu einer Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern von österreichischen Ländern und Arbeitnehmern und Selbständigen iSd unionsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige führen. Die Art. 49 und 56 AEUV über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr würden einer nationalen Regelung entgegen

stehen, "welche keine Erstattung ... für Beiträge in der

Pensionsversicherung, die ... nach anderen

Pensionsversicherungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten zu entrichten sind", vorsehe. Der Revisionswerber, der auch Leistungen an Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten erbracht habe, sei gegenüber seinen "Konkurrenten in der EU" diskriminiert, wenn er als Arbeitnehmer und Selbständiger Pensionsbeiträge über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus entrichten müsse. § 35a GSVG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass er eine "analoge Berücksichtigung aller Beiträge zu allen Pensionsversicherungssystemen gebiete". Im Übrigen liege in der "überfallsartigen" Beitragsvorschreibung ein Verstoß gegen Treu und Glauben.

7 Zu dem Vorbringen des Revisionswerbers ist auf die Unbedenklichkeit der bundesgesetzlichen Nichtberücksichtigung von Beitragsleistungen zu den Krankenfürsorgesystemen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei Überschreiten der bundesgesetzlich geregelten Höchstbeitragsgrundlage zu verweisen (VwGH 17.11.2004, 2003/08/0166; 29.3.2006, 2005/08/0122; VfGH 30.6.2004, B 869/03, VfSlG 17.260/2004; vgl. auch den die gegenständliche Sache betreffenden Ablehnungsbeschluss VfGH 26.9.2018, E 2907/2018). Dies gilt auch für Beitragsleistungen zu entsprechenden Pensionssystemen (VwGH 29.3.2006, 2003/08/0160; 12.9.2012, 2010/08/0236). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Revisionswerber bei seinen Tätigkeiten im Inland unionsrechtswidrigen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sein könnte.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2019