Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2018/08/0190 ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080190.L00 KI-generiert

Unemployment benefits eligibility: obligation to take up assigned employment and the administrative court's duty to hear witness evidence despite procedural economy

Geschäftsnummer Ra 2018/08/0190
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court (VwGH) quashed the lower administrative court's decision, ruling that the labor market service (AMS) prevailed on the revision due to a procedural violation that required the case to be remanded. The dispute concerned an individual's loss of unemployment assistance benefits for April–May 2017, allegedly caused by a deliberate attempt to frustrate an assigned employment opportunity, which the lower court had accepted based on ambiguous written records while refusing to take evidence. The VwGH held that the lower court erred in denying the AMS's request for witness testimony by two representatives of the employer, as procedural economy under § 39 Abs. 2 AVG cannot justify omitting essential evidence needed to establish material facts. Under the principles of ex officio fact-finding (§ 39 Abs. 2 AVG in connection with § 17 VwGVG) and material truth (§ 37 AVG), administrative courts are obligated to take all necessary evidence; the refusal to hear the witnesses constituted a relevant procedural defect that could have altered the factual basis and outcome of the case, leading to the annulment of the contested decision pursuant to § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 37 AVG; § 39 Abs. 2 AVG: The administrative court is obligated to take requested evidence to ensure material truth and official duty; refusal without legal justification constitutes a procedural violation relevant to the case outcome.

Schlagwörter

KI-generiert
administrative procedure witness examination procedural violation unemployment benefits evidence gathering lower court annulment material truth medizinische Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 37 AVG
2 AVG iVm § 17 VwGVG) und der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) - verpflichtet gewesen, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen.
§ 39 Abs. 2 AVG
§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG
Provision cited in the final order to quash the administrative court's decision due to illegality resulting from a violation of procedural rules.
Art. 133 Abs. 4 B-VG
Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
§ 14 AVG
aus, der Aktenvermerk der Mitarbeiterin des AMS, der Zeugin S., entspreche nicht den Anforderungen einer Niederschrift iSd § 14 AVG.
§ 16 AVG
Sie sei als Aktenvermerk (§ 16 AVG) in die Beweiswürdigung einzubeziehen.
§ 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG
§ 17 VwGVG
2 letzter Satz AVG iVm § 17 VwGVG) zu unterbleiben.
§ 10 AlVG
4 Rechtlich sei sein Verhalten nicht als (bedingt) vorsätzlich und daher nicht als Vereitelung iSd § 10 AlVG zu beurteilen.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VwGH 9.3.2016, Ra 2016/08/0045
wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (VwGH 9.3.2016, Ra 2016/08/0045).
VwGH 28.11.2016, Ra 2015/08/0081
Der Verfahrensmangel muss für den Verfahrensausgang relevant, das heißt abstrakt geeignet sein, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (VwGH 28.11.2016, Ra 2015/08/0081).
VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0052
Es darf sich nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und ohne eine dem Gesetz entsprechende Begründung hinwegsetzen (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0052; 24.7.2017, Ro 2014/08/0043).
VwGH 24.7.2017, Ro 2014/08/0043
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG

Provision cited in the final order to quash the administrative court's decision due to illegality resulting from a violation of procedural rules.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Beschwerden des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des revisionswerbenden Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 2. Mai 2017 nach Beschwerdevorentscheidung vom 4. Juli 2017 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 20. April bis 7. Mai 2017 und gegen den Bescheid des AMS vom 9. Mai 2017 nach Beschwerdevorentscheidung vom 4. Juli 2017 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 8. bis 31. Mai 2017, Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide "gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5" VwGVG behoben. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

2 Der Mitbeteiligte habe seit 28. März 2016 - mit Unterbrechungen durch kurze Dienstverhältnisse - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zuletzt Notstandshilfe bezogen. Am 6. April 2017 sei ihm eine Beschäftigung im sozialökonomischen Betrieb des Vereins "S" mit einem möglichen Arbeitsantritt am 20. April 2017 zugewiesen worden. Dafür sei am 18. April 2017 eine "Jobbörse" abgehalten worden, an der er teilgenommen habe. Die Vertreterinnen des sozialökonomischen Betriebes hätten Rechtschreibfehler in dem von ihm verfassten Lebenslauf bemängelt. Sie hätten ihn nachdrücklich aufgefordert, die Frage, ob er dort arbeiten wolle, mit ja oder nein zu beantworten. Seine daraufhin gegebene Antwort "ja, aber in welchem Bereich?" hätten die Vertreterinnen des sozialökonomischen Betriebes als Ablehnung eines Dienstverhältnisses aufgefasst.

3 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht - die Feststellungen teilweise ergänzend - u.a. aus, der Aktenvermerk der Mitarbeiterin des AMS, der Zeugin S., entspreche nicht den Anforderungen einer Niederschrift iSd § 14 AVG. Insbesondere sei nicht erkennbar, ob mit dem Satz "DV ab 20.4. wurde von (dem Mitbeteiligten) abgelehnt, Kunde kann sich Arbeit (egal welche) im Projekt nicht vorstellen", unmittelbar die Aussage des Mitbeteiligten oder aber die von einer Vertreterin des sozialökonomischen Betriebes geäußerte Interpretation des vom Mitbeteiligten gesetzten Verhaltens notiert worden sei. Die Gesprächsnotiz sei dem Mitbeteiligten nicht vorgelegt und von diesem nicht unterschrieben worden. Sie sei als Aktenvermerk (§ 16 AVG) in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Der Inhalt der Gesprächsnotiz gebe nicht eindeutig wieder, welche Personen welche der notierten Aussagen getätigt hätten. Es sei als erwiesen anzunehmen, dass der Mitbeteiligte durch seine Nachfrage, in welchem Arbeitsbereich er arbeiten würde, die Einteilung in einen von ihm gewünschten Arbeitsbereich zu erwirken versucht habe, und dass dieses Verhalten von der potenziellen Dienstgeberin als Ausdruck der Arbeitsunwilligkeit angesehen worden sei. Der Sachverhalt sei ausreichend ermittelt. Die vom AMS beantragte zeugenschaftliche Vernehmung der beiden beim Einzelbewerbungsgespräch anwesenden Vertreterinnen des sozialökonomischen Betriebes habe im Sinne der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs. 2 letzter Satz AVG iVm § 17 VwGVG) zu unterbleiben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Mitbeteiligte mit seinem Bestreben zu erfahren, in welchen Arbeitsbereich er eingeteilt werden würde, bewusst in Kauf genommen hätte, dass das angestrebte Dienstverhältnis nicht zustande kommen würde.

4 Rechtlich sei sein Verhalten nicht als (bedingt) vorsätzlich und daher nicht als Vereitelung iSd § 10 AlVG zu beurteilen.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. Der Mitbeteiligte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

6 Das AMS bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass bei einer Vernehmung der von ihr beantragten Zeugen ein anderer Ausgang des Verfahrens möglich gewesen wäre. Zu sagen, dass dies aus verfahrensökonomischen Gründen nicht zulässig sei, gehe in eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Richtung.

7 Die Revision ist aus dem vom AMS genannten Grund zulässig. Sie ist auch berechtigt.

8 Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (VwGH 9.3.2016, Ra 2016/08/0045). Die Entscheidung über die Revision muss von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängen. Der Verfahrensmangel muss für den Verfahrensausgang relevant, das heißt abstrakt geeignet sein, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (VwGH 28.11.2016, Ra 2015/08/0081).

9 Zu den - hier verletzten - tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechts gehört die Pflicht des Verwaltungsgerichts, beantragte Beweise aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht wäre - im Hinblick auf die das verwaltungsgerichtliche Verfahren beherrschenden Grundsätze der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG) und der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) - verpflichtet gewesen, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, erforderliche Beweise aufzunehmen. Es darf sich nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und ohne eine dem Gesetz entsprechende Begründung hinwegsetzen (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0052; 24.7.2017, Ro 2014/08/0043).

10 Die Vertreterin des AMS hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. Mai 2018 vorgebracht, falls dem Verwaltungsgericht die Aussage der Zeugin S. des AMS nicht ausreiche (um die behauptete Vereitelungshandlung des Mitbeteiligten feststellen zu können), werde die zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. E. bzw. der weiteren beim Aufnahmegespräch anwesenden Mitarbeiterin des Vereins "S" zum Beweis dafür beantragt, dass der Mitbeteiligte beim Vorstellungsgespräch angegeben habe, keine Arbeit, egal welcher Art, beim Projekt "S" annehmen zu wollen.

11 Keine der oben genannten Gründe, die eine Ablehnung des Beweisantrages hätten rechtfertigen können, lagen im vorliegenden Fall vor. Der Hinweis auf prozessökonomische Überlegungen (die nach § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG in erster Linie bei amtswegigen Beweisaufnahmen eine Rolle spielen) stellt im vorliegenden Fall keine gesetzesentsprechende Rechtfertigung für die Unterlassung der beantragten Beweisaufnahme dar.

12 Der vom AMS beantragten Zeugenbeweis wäre geeignet gewesen, Grundlage für die Feststellung der behaupteten Vereitelungshandlung des Mitbeteiligten zu sein. Dem Verfahrensmangel der Unterlassung der Aufnahme des beantragten Beweises kommt somit Relevanz zu.

13 Das angefochtene Erkenntnis war gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 28. September 2018